FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 31e [Haftung der Schulerhalter]
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Haftende und Haftungsgläubiger | ||
A. | Haftung des Schulerhalters | ||
B. | Haftung der Arbeitnehmer des Schulerhalters | ||
C. | Partei im finanzbehördlichen Haftungsverfahren | ||
D. | Haftungsgläubiger | ||
III. | Haftungsgegenstand | ||
IV. | Ersatz | ||
V. | Finanzamt, Verfahren | ||
VI. | Billigkeitsregelung |
I. Allgemeines
1
Ein komplexes System wie die Schulbuchaktion (SBA) benötigt angesichts der eingesetzten finanziellen Mittel (s § 31 Rz 3) auch ein Instrumentarium zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs.
Während § 31d Abs 4 eine Rückstellungs- bzw Ersatzpflicht des Schülers und seiner (seines) Erziehungsberechtigten vorsieht, regelt § 31e eine Haftpflicht „der Schule“ bei Unregelmäßigkeiten in der Abwicklung der SBA.
Verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen – für Schüler, Erziehungsberechtigte, Lehrer, Schulbuchhändler und sonstige an der SBA Beteiligte – enthält § 31h.
Mit dem BudgetbegleitG 2011 BGBl I 2010/111 wurde – rückwirkend mit (§ 55 Abs 17) – § 31e neu gefasst. Die Haftung für die richtige Ausgabe der – aufgelassenen – Schulbuchgutscheine entfiel. Neu wurde eine Haftung für die korrekte Bekanntgabe der Schülerzahl s...