FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 31c [Ausfolgung der Schulbücher]
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
A. | Frühere Rechtslage | ||
B. | Regelungsinhalt des § 31c | ||
II. | Pflichten der Schulerhalter | ||
III. | Überblick über den Ablauf der jährlichen SBA | ||
A. | Budgetierung | ||
B. | Bedarfsplanung | ||
C. | Durchführung | ||
D. | Verrechnung | ||
E. | Ausfolgung | ||
F. | Rückgabe | ||
IV. | Beschaffung der Schulbücher | ||
A. | SBA-Online | ||
B. | Vertragspartner | ||
C. | Verbotene Vorteilsgewährung | ||
D. | Bestellung | ||
E. | Lieferung | ||
F. | Stornierungen | ||
V. | Verrechnung der Schulbücher | ||
VI. | Bestätigung der Schulbehörde | ||
VII. | Finanzamt | ||
VIII. | Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht | ||
IX. | Verfahren bei strittigen Ansprüchen |
I. Allgemeines
A. Frühere Rechtslage
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§ 31c lautete bis zum BudgetbegleitG 2011:
„§ 31c. (1) Zur Ausgabe der Schulbücher oder der Gutscheine (§ 31b Abs. 1) und der Erlagscheine für die Einzahlung des Selbstbehaltes an die Schüler (§ 31 Abs. 1) sind die Schulerhalter der im § 31 genannten Schulen verpflichtet.
(2) Die Schulbücher oder Schulbuchbelege sind den Schulerhaltern über Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Anforderung hat bei dem für die jeweilige Schule zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Insoweit Verträge gemäß § 31b Abs. 2 bestehen, kann der Bundesminister für Umwelt, J...