FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 31b [Schulbuchgutscheine, Verlags- und Vertriebsunternehmen]
Übersicht der Kommentierung
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I. | Sachleistung Schulbücher | ||
A. | Beschaffung der Schulbücher | ||
B. | Ausfolgung der Schulbücher | ||
C. | Ausfolgung von Schulbuchgutscheinen | ||
II. | Schulbuchgutscheine | ||
III. | Verträge mit Verlags- und Vertriebsunternehmen | ||
IV. | Schulbuchaktion-Online | ||
V. | Verrechnung | ||
VI. | Durchführungsrichtlinien |
I. Sachleistung Schulbücher
A. Beschaffung der Schulbücher
1
Die Schulbuchaktion (SBA) sieht die Beschaffung der Schulbücher (bzw sonstigen Unterrichtsmittel im Rahmen der SBA) durch die Schule im Zusammenwirken mit der Finanzverwaltung vor (§ 31c Abs 2).
Die Entscheidung, welche Schulbücher bzw sonstigen Unterrichtsmittel heranzuziehen sind, obliegt „der Schule“ (s § 31a Rz 13 ff), ebenso, bei welchen an der SBA teilnehmenden Unternehmen diese beschafft werden (s § 31c Rz 15). Letzteres wurde durch die Neufassung des Abs 1 im FLAG gesetzlich klargestellt.
2
Bis zum BudgetbegleitG 2011 lautete § 31b:
„§ 31b. (1) Den im § 31 Abs. 1 genannten Schülern können an Stelle von Schulbüchern Gutscheine zur Anschaffung der Schulbücher (§ 31a) zur Verfügung gestellt werden. Die Gutscheine haben auf ein bestimmtes Schulbuch und dessen...