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Lenneis/Wanke (Hrsg)

FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3098-4

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Dokumentvorschau
Lenneis/Wanke (Hrsg) - FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz

§ 2a [Vorangiger Anspruch auf Familienbeihilfe]

Irene Reinalter

Übersicht der Kommentierung


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I.
Vorrangiger Anspruch
1
II.
Verzicht des vorrangig Anspruchsberechtigten
A.
Form des Verzichtes nach § 85 BAO
2
B.
Auswirkung auf den Anspruch des verzichtenden Anspruchsberechtigten
3

I. Vorrangiger Anspruch

1

Wenn ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern gehört, soll nach dem Gesetz jener vorrangig Anspruch auf den Bezug der FB haben, der den Haushalt überwiegend führt. Es gilt die Vermutung bis zum Nachweis des Gegenteils, dass dies die Mutter ist. Als „Mutter“ kommen in Hinblick auf § 2 Abs 3 auch die Großmutter, Wahlmutter, Stiefmutter und Pflegemutter in Betracht (vgl P 02a01 Rz 2 DR).

Stellt der Vater auf Grund der überwiegenden Haushaltsführung einen Antrag auf FB, so kann ihm diese nur für Zeiträume gewährt werden, für die die Mutter noch keine FB erhalten hat. Die Gewährung der FB an die Mutter wird vorerst eingestellt, auch wenn die Angaben des Vaters erst geprüft werden müssen (P 02a01 Rz 3 DR).

II. Verzicht des vorrangig Anspruchsberechtigten

A. Form des Verzichtes nach § 85 BAO

2

Der das Kind überwiegend betreuende Elternteil kann auf den vorrangigen Anspruch zu Gunsten des anderen Elternteiles verzichten. Die Form des Ve...

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