FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 30i [Unpfändbarkeit, Gebührenbefreiung]
Übersicht der Kommentierung
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I. Unpfändbarkeit des Schulfahrtbeihilfenanspruchs
1
Mit der Exektionsordnungs-Novelle BGBl 1991/228 wurde in § 30i die Nichtpfändbarkeit des Anspruchs auf Schulfahrtbeihilfe nach § 290 Abs 1 Z 9 Exekutionsordnung RGBl 1896/79 (EO) normiert.
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§ 290 EO lautet auszugsweise:
„§ 290. (1) Unpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen:
…
gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Mehrkindzuschlag und Schulfahrtbeihilfe sowie die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern auszuzahlenden Absetzbeträge;
gesetzliche Leistungen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 6 fallen, insbesondere das pauschale Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld;
Beihilfen und Stipendien, die Schülern und Studenten gewährt werden;
…
(2) Die Unpfändbarkeit gilt nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist.
…“
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Die Bestimmung steht in Zusammenhang mit der Neuregelung...