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Lenneis/Wanke (Hrsg)

FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3098-4

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Dokumentvorschau
Lenneis/Wanke (Hrsg) - FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz

§ 30i [Unpfändbarkeit, Gebührenbefreiung]

Rudolf Wanke

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Unpfändbarkeit des Schulfahrtbeihilfenanspruchs
13
II.
Stempelgebühren
4

I. Unpfändbarkeit des Schulfahrtbeihilfenanspruchs

1

Mit der Exektionsordnungs-Novelle BGBl 1991/228 wurde in § 30i die Nichtpfändbarkeit des Anspruchs auf Schulfahrtbeihilfe nach § 290 Abs 1 Z 9 Exekutionsordnung RGBl 1896/79 (EO) normiert.

2

§ 290 EO lautet auszugsweise:

„§ 290. (1) Unpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen:

9.

gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Mehrkindzuschlag und Schulfahrtbeihilfe sowie die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern auszuzahlenden Absetzbeträge;

10.

gesetzliche Leistungen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 6 fallen, insbesondere das pauschale Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld;

11.

Beihilfen und Stipendien, die Schülern und Studenten gewährt werden;

(2) Die Unpfändbarkeit gilt nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist.

…“

3

Die Bestimmung steht in Zusammenhang mit der Neuregelung...

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