FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 30g [Schulbestätigungen, Kostentragung]
Übersicht der Kommentierung
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I. Bestätigungspflicht der Schulen
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Nach Abs 1 sind die inländischen öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen (§ 30a Abs 1 lit a) sowie die in § 30a Abs 1 lit c genannten Schulen im Gesundheitswesen verpflichtet, die Schulbestätigungen nach § 30e Abs 3 auszustellen. Diese Bestätigungen betreffen sowohl die SFB als auch die SFF. Rechtlich durchsetzbar ist die Verpflichtung nicht gegenüber „der Schule“, sondern gegenüber dem Schulerhalter (s § 30a Rz 11 f).
Hierzu ist ein Erlass des BMUKK (zuletzt vom , BMUKK-20.912/0002-III/12/2010) ergangen.
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Wenngleich nur für Bestätigungen zur Erlangung der Schülerfreifahrt (§ 30f Abs 2) die Verwendung amtlicher Vordrucke vorgesehen ist, erfolgt in der Praxis die Bestätigung direkt auf den jeweiligen Antragsformularen (SFF: Beih 81, SFB: Beih 85).
Der Rechnungshof (RH) hält in seinem Bericht für das Jahr 2009 fest, dass in einer Vielzahl von Fällen unwahre Angaben über den Wohnort der Schüler getätigt worden seien, um die Freifahrt zu erlangen. „Die aus dem FLAF geleisteten...