FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 30f [Schülerfreifahrten]
Übersicht der Kommentierung
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I. | Verträge betreffend Schülerfreifahrt | ||
A. | Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes | ||
B. | Linienverkehr | ||
C. | Gelegenheitsverkehr | ||
D. | Kostenersatz an Gemeinden und Schulerhalter | ||
II. | Fahrausweis | ||
III. | Strecke | ||
IV. | Antrag und beizuschließende Unterlagen | ||
V. | Eigenanteil (Selbstbehalt) | ||
VI. | Andere unentgeltliche Beförderung |
I. Verträge betreffend Schülerfreifahrt
A. Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes
1
Das FLAG ermächtigt den jeweils zuständigen Bundesminister (s § 1 Rz 99), im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes Verträge mit Verkehrsunternehmen im Linien- und im Gelegenheitsverkehr sowie mit Gemeinden zur Gewährleistung einer Schülerfreifahrt abzuschließen.
Bis zum BudgetbegleitG 2011 lauteten Abs 2, 4 und 5 (rückwirkende Änderung ab , s § 55 Abs 17):
„(2) Der Fahrpreisersatz darf nur für Fahrten zwischen der Wohnung im Inland und der Schule sowie nur für Schüler geleistet werden, für die eine Schulbestätigung im Sinne des § 30e Abs. 3 beigebracht wird, und für die, sofern sie volljährig sind, Familienbeihilfe bezogen wird. Die Leistung des Fahrpreisersatzes ist bei Schülern, die nicht die österreichische Staatsbürger...