FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 30d [Umfang der Schulfahrtbeihilfe]
Übersicht der Kommentierung
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I. | Beihilfe einmal je Kind | |
II. | Beihilfe nur während der Schulzeit | |
III. | Unterschiedliche Pauschbeträge | |
IV. | Verbund-Schülerfahrausweis | |
V. | Teilweise Beförderung im Linienverkehr |
I. Beihilfe einmal je Kind
1
Wie die Familienbeihilfe (FB, § 7) wird auch die Schulfahrtbeihilfe (SFB) für ein Kind nur einmal je Anspruchszeitraum gewährt.
In der Fassung BGBl 1972/284 sah Abs 1 noch eine Regelung für den Fall vor, dass FB für ein Kind gemäß § 12 aF einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt wird. Da die abweichende Auszahlung nach § 12 aF entfallen ist (§ 12 hat nunmehr einen anderen Regelungsinhalt), konnte in Abs 1 mit der Nov BGBl I 2004/110 die bisherige Kollisionsnorm entfallen.
2
Die SFB wird auch dann (jeweils in voller Höhe) gewährt, wenn mehrere Kinder gleichzeitig (etwa gemeinsam durch Eltern in einem einzigen PKW) befördert werden.
3
Siehe im Übrigen bei § 7.
II. Beihilfe nur während der Schulzeit
4
Da die SFB einen Beitrag zu den tatsächlichen Kosten der Zurücklegung des Schulweges bzw des Weges zwischen Familienwohnsitz und ausbildungsbedingtem Zweitwohnsitz leisten will, wird sie nicht während des gesa...