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Lenneis/Wanke (Hrsg)

FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3098-4

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Dokumentvorschau
Lenneis/Wanke (Hrsg) - FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz

§ 30d [Umfang der Schulfahrtbeihilfe]

Rudolf Wanke

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Beihilfe einmal je Kind
13
II.
Beihilfe nur während der Schulzeit
47
III.
Unterschiedliche Pauschbeträge
8
IV.
Verbund-Schülerfahrausweis
919
V.
Teilweise Beförderung im Linienverkehr
2024

I. Beihilfe einmal je Kind

1

Wie die Familienbeihilfe (FB, § 7) wird auch die Schulfahrtbeihilfe (SFB) für ein Kind nur einmal je Anspruchszeitraum gewährt.

In der Fassung BGBl 1972/284 sah Abs 1 noch eine Regelung für den Fall vor, dass FB für ein Kind gemäß § 12 aF einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt wird. Da die abweichende Auszahlung nach § 12 aF entfallen ist (§ 12 hat nunmehr einen anderen Regelungsinhalt), konnte in Abs 1 mit der Nov BGBl I 2004/110 die bisherige Kollisionsnorm entfallen.

2

Die SFB wird auch dann (jeweils in voller Höhe) gewährt, wenn mehrere Kinder gleichzeitig (etwa gemeinsam durch Eltern in einem einzigen PKW) befördert werden.

3

Siehe im Übrigen bei § 7.

II. Beihilfe nur während der Schulzeit

4

Da die SFB einen Beitrag zu den tatsächlichen Kosten der Zurücklegung des Schulweges bzw des Weges zwischen Familienwohnsitz und ausbildungsbedingtem Zweitwohnsitz leisten will, wird sie nicht während des gesa...

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