FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 30c [Höhe der Schulfahrtbeihilfe]
Übersicht der Kommentierung
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I. | Schulfahrtbeihilfe | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Pauschbeträge | ||
C. | Tatsächliche Kosten | ||
D. | Selbstbehalt | ||
II. | Heimfahrtbeihilfe | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Zweitunterkunft | ||
C. | Pauschbeträge |
I. Schulfahrtbeihilfe
A. Allgemeines
1
Die Schulfahrtbeihilfe ieS, also die Beihilfe für die Zurücklegung des regelmäßigen Wegs zwischen Familienwohnung und Schule (s § 30a Rz 59 ff) ist einerseits nach der Länge des Schulwegs und andererseits nach der Häufigkeit der Zurücklegung des Schulwegs gestaffelt.
2
Für die Schulfahrtbeihilfe (SFB) maßgeblich ist jener Wohnort, von dem aus die Schule tatsächlich besucht wird.
Zum Schulweg s § 30a Rz 52 ff. Abzustellen ist auf den kürzesten Weg (s § 30a Rz 65 ff).
3
In der Praxis kommt die SFB dann zum Tragen, wenn SFF im Linienverkehr nicht oder nur teilweise möglich ist und SFF im Gelegenheitsverkehr infolge zu geringer Schülerzahl nicht oder nur teilweise in Betracht kommt.
B. Pauschbeträge
4
Während § 30b, 30c idF Nov BGBl 1971/116 eine SFB in Höhe der für ein Massenbeförderungsmittel im Linienverkehr günstigsten Tarife – bei mangelnder Nutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel in Höhe der (limitierten) notwendigen Kost...