FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 29 [Verwaltungsübertretung]
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zuständig für die Verfolgung der Verwaltungsübertretung | ||
II. | Verjährungsfrist | ||
A. | Arten der Verjährung nach VStG | ||
B. | Verfolgungsverjährung | ||
C. | Beginn der Verjährungsfrist | ||
III. | Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde | ||
IV. | Vorgehen der Bezirksverwaltungsbehörde | ||
A. | Verfolgungshandlung oder abgekürztes Verfahren | ||
B. | Verständigung des Wohnsitzfinanzamtes – Finanzamt Österreich | ||
V. | Andere in Betracht kommende Vorschriften (Betrugsdelikt) | ||
VI. | Kommentierung zu § 30a; Rechtsprechung des UFS und des BFG |
I. Zuständig für die Verfolgung der Verwaltungsübertretung
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Die Verfolgung und Ahndung der im § 29 normierten Verwaltungsübertretung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften, in Wien den Magistratischen Bezirksämtern sowie in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat), sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften – in Betracht kämen § 146, 147 StGB (s Rz 7) – strenger zu ahnden ist.
Dabei haben die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften, Magistratische Bezirksämter in Wien, Magistrat) das VStG 1951 anzuwenden (Wiederverlautbarung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsstrafgesetzen BGBl 1991/50; VStG 1951 BGBl 199...