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Lenneis/Wanke (Hrsg)

FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-3098-4

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Dokumentvorschau
Lenneis/Wanke (Hrsg) - FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz

§ 29 [Verwaltungsübertretung]

Hermann Hebenstreit

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Zuständig für die Verfolgung der Verwaltungsübertretung
II.
Verjährungsfrist
A.
Arten der Verjährung nach VStG
2
B.
Verfolgungsverjährung
3
C.
Beginn der Verjährungsfrist
4
III.
Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde
5
IV.
Vorgehen der Bezirksverwaltungsbehörde
A.
Verfolgungshandlung oder abgekürztes Verfahren
6
B.
Verständigung des Wohnsitzfinanzamtes – Finanzamt Österreich
7
V.
Andere in Betracht kommende Vorschriften (Betrugsdelikt)
8
VI.
Kommentierung zu § 30a; Rechtsprechung des UFS und des BFG
9

I. Zuständig für die Verfolgung der Verwaltungsübertretung

1

Die Verfolgung und Ahndung der im § 29 normierten Verwaltungsübertretung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften, in Wien den Magistratischen Bezirksämtern sowie in Städten mit eigenem Statut dem Magistrat), sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften – in Betracht kämen § 146, 147 StGB (s Rz 7) – strenger zu ahnden ist.

Dabei haben die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften, Magistratische Bezirksämter in Wien, Magistrat) das VStG 1951 anzuwenden (Wiederverlautbarung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsstrafgesetzen BGBl 1991/50; VStG 1951 BGBl 199...

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