FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 27 [Steuerbefreiung, FB unpfändbar]
Übersicht der Kommentierung
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I. | Befreiungen | ||
A. | Einkommensteuer | ||
B. | Sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge | ||
C. | Beispiel Rechtsgeschäftsgebühren | ||
II. | FB nicht pfändbar |
I. Befreiungen
A. Einkommensteuer
1
Die Befreiung der FB von der Einkommensteuer ist im § 3 Abs 1 Z 3 – Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln – normiert. Die FB steht den Anspruchsberechtigten (s § 2) unabhängig von einer Einkunftsquelle zu (vgl ).
B. Sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge
2
Das österreichische Verfassungsrecht (selbst das F-VG) verwendet zwar den Begriff der „öffentlichen Abgaben“ (§ 5 F-VG 1948 idF BGBl I 2003/100), umschreibt ihn aber nicht. Unter „öffentlichen Abgaben“ sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die kraft öffentlichen Rechts auf Grund einer generellen Norm zwecks Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) zur Bestreitung des Aufwandes („zur Deckung des Finanzbedarfs“) im öffentlichen Interesse all jenen auferlegt werden, die die entsprechenden Tatbestände in ihrem persönlich oder sachbezogen zu verstehenden Lebenskreis verwirklichen. Der VfGH erachtet nur solc...