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Personalverrechnung in der Praxis 2022
Prinz

Personalverrechnung in der Praxis 2022

Rechtliche Grundlagen - Erläuterungen - Über 600 gelöste Beispiele

33. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-4495-0

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Personalverrechnung in der Praxis 2022 (33. Auflage)

S. 154842. Rechtsmittel

In diesem Kapitel werden u.a. Antworten auf folgende praxisrelevanten Fragestellungen gegeben:

  • Wie kann gegen das Ergebnis einer Lohnabgabenprüfung (Lohnabgabennachzahlung) rechtlich vorgegangen werden?

42.1. Allgemeines

Unter „Rechtsmittel“ versteht man Parteienanträge, die die Überprüfung einer behördlichen Entscheidung oder Verfügung bezwecken.

Die Rechtsmittel unterteilt man in


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ordentliche Rechtsmittel
und
außerordentliche Rechtsmittel.
Das sind jene Rechtsmittel, die eine Überprüfung eines Bescheids bzw. eine ordentliche Revision eines Erkenntnisses gem. dem VwGVG bzw. BAO und dem B-VG ermöglichen. Das Rechtsmittel gegen einen Bescheid ist die Beschwerde (Bescheidbeschwerde).
Das sind die
  • außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die
  • Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
gem. dem B-VG, wenn vom Bundesverwaltungsgericht bzw. Bundesfinanzgericht die (ordentliche) Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen wird.


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42.1.1. Das ordentliche Rechtsmittel

Ein Verwaltungsverfahren endet i.d.R. durch einen Bescheid.

Der Bescheid ist die förmliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde bzw. Abgabenbehörde. Er muss die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) benennen, an die der Bescheid ergeht, und

  • die ausstellende Behörde,

  • das Datum der Ausstellung,

  • die Bezeichnung „Bescheid“,

  • einen Entscheidungstext (Spruch),

  • eine Begründung (weshalb die Behörde diese Entscheidung getroffen hat) und

  • eine Rechtsmittelbelehrung

enthalten.

S. 1549Wenn eine Partei mit dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde bzw. Abgabenbehörde teilweise oder gänzlich nicht einverstanden ist, kann sie dagegen grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist (Rechtsmittelfrist) Beschwerde (Revision) erheben.

Eine Beschwerde muss u.a. enthalten:

  • die Bezeichnung des Bescheids, gegen den sich die Beschwerde richtet,

  • die Erklärung, in welchem(n) Punkt(en) der Bescheid angefochten wird,

  • die Erklärung, welche Änderung(en) beantragt wird (werden),

  • die Begründung für die beantragte(n) Änderung(en).

Über die Beschwerde (Revision) entscheidet entweder


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die Verwaltungsbehörde bzw. Abgabenbehörde (i.d.R. Sozialversicherungsträger bzw. Finanzamt), die den Bescheid erlassen hat,
oder
das Verwaltungsgericht (Bundes- bzw. Landesverwaltungsgericht bzw. Bundesfinanzgericht) oder der Verwaltungsgerichtshof.
Diese kann den Bescheid abändern, aufheben oder die Beschwerde als unbegründet ablehnen.
Das Verwaltungsgericht kann den Bescheid bestätigen, abändern oder aufheben und der Verwaltungsbehörde bzw. Abgabenbehörde die Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung auftragen.
Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (bzw. des Verwaltungsgerichtshofs) ergehen i.d.R. als Erkenntnis.

Das Verwaltungsgericht erkennt u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde bzw. Abgabenbehörde.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erkennt u.a. über Revisionen gegen das Erkenntnis (Entscheidung) eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit.

Der Verwaltungsgerichtshof kann allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen angerufen werden, wenn die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insb. weil

  • das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht,

  • eine solche Rechtsprechung fehlt oder

  • die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Darüber hinaus muss das Erkenntnis von den Verwaltungsgerichten eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, ob eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist oder nicht. Ist das der Fall, handelt es sich um eine ordentliche Revision (= ordentliches Rechtsmittel).

Ist das nicht der Fall, hat die Partei allerdings noch die Möglichkeit, eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) (= außerordentliches Rechtsmittel) zu erheben (siehe nachstehend).

S. 1550Kein Rechtsmittel ist zulässig, wenn man auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet hat, also einen „Rechtsmittelverzicht“ abgegeben hat (§ 255 BAO). Hinsichtlich des Ergebnisses der Lohnsteuerprüfung (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum FLAF und Zuschlag zum DB) kann demnach der Dienstgeber auf die Einbringung eines Rechtsmittels vor Erlassung des Bescheids verzichten. Im Sozialversicherungsverfahren ist allerdings ein Rechtsmittelverzicht nicht vorgesehen.

Kommt die Verwaltungsbehörde bzw. Abgabenbehörde ihrer Entscheidungspflicht nicht nach, kann dagegen Abhilfe in Form einer „Säumnisbeschwerde“ beim Verwaltungsgericht gesucht werden (Art. 130 B-VG). Eine Säumnisbeschwerde kann allerdings erst erhoben werden, wenn die Verwaltungsbehörde bzw. Abgabenbehörde i.d.R. nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat (§ 8 VwGVG, § 284 BAO).

Wird gegen den Bescheid innerhalb der Beschwerdefrist Beschwerde nicht erhoben, erwächst der Bescheid in Rechtskraft (res iudicata). Die Rechtsfigur der res iudicata bedeutet, dass das Verfahren in einer Rechtssache endgültig abgeschlossen ist. Voraussetzung für die res iudicata ist die Identität (Gleichheit) der Sache. Hat sich seit Erlassung des ein Verfahren abschließenden Bescheids eine wesentliche Änderung im Sachverhalt ergeben, liegt die Identität der Rechtssache nicht mehr vor.

42.1.2. Das außerordentliche Rechtsmittel

Wurde die ordentliche Revision (= das ordentliche Rechtsmittel) in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. Bundesfinanzgerichts nicht zugelassen, ist der Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof nicht daran gebunden. Seitens der Partei kann eine außerordentliche Revision bzw. Beschwerde erhoben werden.

42.1.2.1. Revision beim Verwaltungsgerichtshof

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist ein auf die gerichtliche Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung spezialisiertes Gericht.

Diese Aufgabe nimmt der Verwaltungsgerichtshof in der Form von gerichtlichen Verfahren wahr, in denen einander als „Parteien“ der „Beschwerdeführer“ und die „belangte Behörde“ gegenüberstehen.

Beschwerdeführer ist diejenige Person, die behauptet, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde bzw. Abgabenbehörde und letztlich durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in ihren Rechten verletzt zu sein.

Belangte Behörde ist jene Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder sonstige staatliche Behörde (Selbstverwaltungskörper), die den Bescheid erlassen hat.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer recht gibt, so hebt er das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts und den als rechtswidrig erkannten Bescheid der belangten Behörde auf. Die Behörde muss dann - unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs - einen Ersatzbescheid erlassen. Kommt der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die behauptete Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses bzw. des Bescheids nicht vorliegt, so wird die ReviS. 1551sion als unbegründet abgewiesen. Darüber hinaus kann der VwGH auch in der Sache selbst entscheiden, wenn diese entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt (§ 42 VwGG).

42.1.2.2. Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof

Dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) obliegt es, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren. Durch seine Aufgabe als „Grundrechtsgerichtshof“ und seine Zuständigkeit zur Prüfung von Gesetzen und Verordnungen ist er in besonderer Weise dazu berufen, der demokratisch-rechtsstaatlichen Grundordnung Wirksamkeit zu verschaffen und ihren Bestand zu sichern.

Zur Beachtung der Verfassung sind alle staatlichen Stellen und sonstige Institutionen, die staatliche Funktionen wahrnehmen, verpflichtet. Für den Fall einer (behaupteten) Verletzung der Verfassung durch diese ist der Verfassungsgerichtshof von der Bundesverfassung als jenes Organ eingerichtet, das darüber endgültig zu entscheiden und gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen hat. Aus diesem Grund wird er oft als „Hüter der Verfassung“ bezeichnet.

Der Verfassungsgerichtshof wird grundsätzlich nur auf Antrag tätig.

42.2. Rechtsmittel im Sozialversicherungsverfahren

Das im siebenten Teil des ASVG geregelte Verfahren zur Durchführung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 352 ASVG) gliedert sich in (§ 353 ASVG) 


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das Verfahren in Verwaltungssachen
und
das Verfahren in Leistungssachen.
Leistungssachen betreffen insb. die Feststellung des Bestands, Umfangs und Ruhens von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen (z.B. Anspruch auf Krankengeld, Pension, orthopädische Behelfe) (§ 354 ASVG).
Dieses Verfahren berührt vor allem die Interessen der Dienstnehmer (→ 42.4.).

42.2.1. Verwaltungssachen

Zu den Verwaltungssachen gehören insb.:

  • Die Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginns und des Endes der Versicherung;

  • die Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und ‑zuständigkeit;

  • die Angelegenheiten bezüglich der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich ev. Beitragszuschläge (§ 355 ASVG).

Zur Behandlung der Verwaltungssachen sind die zuständigen Versicherungsträger berufen (§ 409 ASVG).

S. 1552Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen einen Bescheid insb. dann zu erlassen,

1.

wenn er die An- oder Abmeldung (→ 39.1.1.1.1.) ablehnt oder einen anderen Tag als den Meldetag annimmt,

2.

wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (→ 39.1.1.1.5.),

3.

wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (→ 6.4.),

4.

wenn er die Haftung für Beitragsschulden ausspricht (→ 41.1.2.),

5.

wenn er einen Beitragszuschlag vorschreibt (→ 40.1.1.2.),

6.

wenn er die Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,

7.

wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung verlangt. In diesem Fall ist binnen sechs Monaten der Bescheid zu erlassen (§ 410 Abs. 1 ASVG).

Das nach Erlassen eines Bescheids dafür vorgesehene Rechtsmittelverfahren ist nachstehendem Ablaufschema zu entnehmen; der Intention dieses Fachbuchs entsprechend wird darauf in sehr knapper Form eingegangen.

42.2.2. Verfahren in Verwaltungssachen

42.2.2. Verfahren in Verwaltungssachen

S. 1553Hinweis: Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entscheidet nur bei Kompetenzkonflikten zwischen den Sozialversicherungsträgern oder auf Antrag der Sozialversicherungsträger oder des Bundesverwaltungsgerichts u.a. hinsichtlich der Versicherungspflicht (vgl. § 412 Abs. 1 ASVG). Gegen Bescheide des Bundesministers kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden.

42.3. Rechtsmittel im Lohnsteuerverfahren

Im Fall

  • der Inanspruchnahme des Arbeitgebers mittels eines Haftungs- und Zahlungsbescheids gem. § 82 EStG (→ 41.2.1.),

  • der persönlichen Inanspruchnahme des Arbeitnehmers mittels eines Widerrufs- und Nachforderungsbescheids gem. § 83 EStG (→ 41.2.1.),

  • eines Bescheids über die Verpflichtung zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen gem. § 80 EStG (→ 39.1.2.1.) und

  • anderer im Bereich der Lohnsteuer seitens der Finanzverwaltung ergangener Bescheide

steht demjenigen, an den der Bescheid ergangen ist, das Rechtsmittel der Beschwerde (Bescheidbeschwerde) zu (§§ 243-249 BAO).

Das nach Erlassen eines Bescheids dafür vorgesehene Rechtsmittelverfahren ist nachstehendem Ablaufschema zu entnehmen; der Intention dieses Fachbuchs entsprechend wird darauf in sehr knapper Form eingegangen.

42.3. Rechtsmittel im Lohnsteuerverfahren

S. 155442.4. Rechtsmittel in Arbeits- und Sozialrechtssachen

Rechtsgrundlage ist das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), Bundesgesetz vom , BGBl 1985/104.

Kernstück dieses Gesetzes ist der Einbau der arbeits- und sozialrechtlichen Streitsachen in die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Schaffung eines grundsätzlich dreistufigen (nationalen) Instanzenzugs.

Das ASGG behandelt

Der Instanzenzug ist nachstehendem Ablaufschema zu entnehmen; der Intention dieses Fachbuchs entsprechend wird darauf in sehr knapper Form eingegangen.  

42.4. Rechtsmittel in Arbeits- und Sozialrechtssachen

S. 155542.5. Europäischer Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sichert die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts (→ 3.3.). Demnach entscheidet der EuGH nur über die Gültigkeit und Auslegung des Unionsrechts, nicht aber über die Gültigkeit oder die Auslegung des nationalen Rechts. Der EuGH kann von jedem Gericht (jeder Instanz) mit der Bitte angerufen werden, das Unionsrecht zu interpretieren.

Im Rahmen seiner Aufgabenzuweisung nimmt der EuGH Funktionen wahr, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf verschiedene Gerichtszweige verteilt sind: So entscheidet der EuGH

  • als Verfassungsgericht bei Streitigkeiten zwischen den Gemeinschaftsorganen und der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftsgesetzgebung,

  • als Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der von der Kommission oder indirekt von den Behörden der Mitgliedstaaten (auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht) gesetzten Verwaltungsakte,

  • als Arbeits- und Sozialgericht bei Fragen betreffend die Freizügigkeit und soziale Sicherheit der Dienstnehmer sowie der Gleichbehandlung von Mann und Frau im Arbeitsleben (→ 3.3.1.),

  • als Strafgericht bei der Kontrolle der durch die Kommission verhängten Bußgelder, sowie

  • als Zivilgericht bei Schadenersatzklagen und bei der Auslegung der Brüsseler Konvention über die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

Hat ein Mitgliedstaat gegen Verpflichtungen, die ihm das Gemeinschaftsrecht auferlegt hat, verstoßen, muss vor Anrufung des EuGH ein Vorverfahren durchgeführt werden. In diesem hat der betreffende Mitgliedstaat die Möglichkeit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Führt dieses Verfahren nicht zur Klärung der Streitfragen, so kann entweder die Kommission (als Hüterin der Gemeinschaftsverträge) oder aber ein Mitgliedstaat (nicht aber der einzelne Gemeinschaftsbürger) Klage wegen Vertragsverletzung beim EuGH erheben.

Personalverrechnung in der Praxis 2022

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