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Personalverrechnung in der Praxis 2022
Prinz

Personalverrechnung in der Praxis 2022

Rechtliche Grundlagen - Erläuterungen - Über 600 gelöste Beispiele

33. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-4495-0

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Personalverrechnung in der Praxis 2022 (33. Auflage)

S. 826. Einführung in das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz

In diesem Kapitel werden u.a. Antworten auf folgende praxisrelevanten Fragestellungen gegeben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Welcher Staat ist für die Sozialversicherung zuständig bzw. in welchem Staat sind Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, wenn die Beschäftigung einen Auslandsbezug aufweist bzw. der Mitarbeiter neben einer Beschäftigung im Inland auch im Ausland erwerbstätig ist?
Seite
83 ff.
Müssen ausländische Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in Österreich abführen, wenn sie Mitarbeiter in Österreich beschäftigen, aber über keine Niederlassung verfügen?
Seite
86
Können Familienangehörige oder Vereinsmitglieder unentgeltlich „mitarbeiten“, ohne dass es zu einer Pflichtversicherung kommt?
Seite
91
Wann liegt sozialversicherungsrechtlich ein echtes Dienstverhältnis vor?
Seite
91 ff.
-
Besteht eine Möglichkeit, vorab überprüfen zu lassen, ob ein Beschäftigungsverhältnis dem ASVG oder dem GSVG unterliegt, um so spätere Umqualifizierungen zu vermeiden?
Seite
94 f.
Warum ist auch bei sozialversicherungsrechtlichen Anmeldungen nach Zusammenlegung der Gebietskrankenkassen weiterhin das Bundesland der Beschäftigung anzugeben und wie ist vorzugehen, wenn der Dienstnehmer über keine feste Arbeitsstätte verfügt?
Seite
97 ff.
Wann und wie ist eine Beitragskontonummer zu beantragen?
Seite
103 f.

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) , Bundesgesetz vom , BGBl 1955/189, hat durch zahlreiche Novellierungen (und weitere, in anderen Gesetzen enthaltene Änderungen), beinahe in allen Teilen grundlegende Änderungen erfahren.

Das ASVG kennt die

6. Einführung in das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz

S. 836.1. Geltungsbereich

6.1.1. Geltung bei Inlandsbeschäftigung

Das ASVG regelt die Allgemeine Sozialversicherung

  • im Inland beschäftigter Personen (Territorialitätsprinzip)① (§ 1 ASVG).

Als im Inland beschäftigt gelten unselbstständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (→ 6.2.6.) im Inland gelegen ist (§ 3 Abs. 1 ASVG). Die österreichische Staatsbürgerschaft ist nicht erforderlich.

Die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebs, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz aus ausüben und sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen (§ 3 Abs. 3 ASVG). In diesem Fall hat der Dienstnehmer u.U. die Meldungen (→ 6.2.4.) selbst vorzunehmen (§ 35 Abs. 4 ASVG) (→ 39.1.1.1.4.). Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind jedoch unionsrechtliche Bestimmungen bzw. bilaterale Sozialversicherungsabkommen zu beachten (→ 6.1.2.). Diese gehen dem ASVG vor.

Darüber hinaus nimmt das ASVG im § 3 Abs. 2 und 3 eine weitere Aufzählung von Personen vor, die auch als im Inland beschäftigt gelten.

① Das bedeutet konkret, dass immer das nationale Sozialversicherungsrecht jenes Staates zu beachten ist, in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:

1.

das Ausstrahlungsprinzip und

2.

das Einstrahlungsprinzip.

Ausstrahlung liegt vor, wenn bei einer Beschäftigung im Ausland österreichisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist. Der bedeutendste Fall der Ausstrahlung ist die Entsendung von Österreich ins Ausland.

Einstrahlung liegt vor, wenn bei einer Beschäftigung im Inland österreichisches Sozialversicherungsrecht nicht anwendbar ist. In Betracht kommt insb. die Entsendung vom Ausland nach Österreich.

6.1.2. Geltung bei Auslandsbeschäftigung (-entsendung)

Grundsätzliche Regelungen dazu enthält das ASVG:

Bei dauernder Beschäftigung im Ausland durch inländische Betriebe erlischt der inländische Versicherungsschutz.

Entwicklungshelfer (mit österreichischer Staatsbürgerschaft) sind dagegen für die Dauer ihrer Auslandsbeschäftigung im Inland versichert (§ 4 Abs. 1 Z 9 ASVG).

Dienstnehmer, deren Dienstgeber den Sitz in Österreich haben und die ins Ausland entsendet werden, behalten, sofern ihre Beschäftigung im Ausland die Dauer von S. 84fünf Jahren nicht übersteigt, ihren Versicherungsschutz weiter. Das zuständige Bundesministerium kann, wenn die Art der Beschäftigung es begründet, diese Frist entsprechend verlängern (§ 3 Abs. 2 lit. d ASVG).

Neben diesen allgemeinen Bestimmungen des ASVG sind noch (vorrangig) das Unionsrecht (EWG- bzw. EG-Verordnungen) bzw. ev. bilaterale Sozialversicherungsabkommen zu beachten.

Die EWG- bzw. EG-Verordnungen (883/2004 sowie die Durchführungsverordnung 987/2009 bzw. für die Vergangenheit 1408/71) regeln, welche Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der sozialen Absicherung von Personen, die in einem oder mehreren EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz tätig werden, anzuwenden sind.

EU-/EWR-Staaten sind:


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Belgien
Griechenland
Malta
Slowakei
Liechtenstein1)
Bulgarien
Irland
Niederlande
Slowenien
Norwegen1)
Dänemark
Italien
Österreich
Spanien
Deutschland
Kroatien
Polen
Tschechien
Estland
Lettland
Portugal
Ungarn
Finnland
Litauen
Rumänien
Zypern
Frankreich
Luxemburg
Schweden
Island1)

1)

Nur EWR-Staat.

Das Vereinigte Königreich (Großbritannien und Nordirland) ist mit Wirkung ab aus der EU ausgetreten. Das dem Austritt zugrunde liegende Austrittsabkommen sieht vor, dass seit dem das Unionsrecht nur noch auf die vom Austrittsabkommen erfassten Personen (u.a. EU-Bürger sowie Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, aber auch gewisse Drittstaatsangehörige und Familienangehörige) in den im Austrittsabkommen genannten Fällen anwendbar ist. So gelten die EU-Rechtsvorschriften im Bereich des Sozialversicherungsrechts etwa für Unionsbürger unbeschränkt weiter, wenn diese zum im Vereinigten Königreich eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübten und nach den Bestimmungen der VO (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen sowie für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs unbeschränkt weiter, wenn diese zum in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine S. 85Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübten und nach den Bestimmungen der VO (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen.

Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, welches seit in Kraft ist (und zuvor bereits seit vorläufig angewendet wurde), enthält darüber hinaus weitere Bestimmungen für Sachverhalte, die erst seit verwirklicht werden. In weiten Teilen sieht dieses Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit gleichlautende Bestimmungen wie die VO (EG) 883/2004 sowie die Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 vor und stellt somit sicher, dass die Zuständigkeiten im Bereich der sozialen Sicherheit weitgehend (jedoch mit Ausnahmen im Detail) nach den auch innerhalb der EU geltenden Grundsätzen koordiniert werden.

Die folgenden Ausführungen zur Sozialversicherungszuständigkeit innerhalb der EU/des EWR/der Schweiz gelten daher weitgehend auch für grenzüberschreitende Sachverhalte mit dem Vereinigten Königreich. Im Detail können jedoch Abweichungen zum Unionsrecht bestehen (z.B. bei Entsendungen über 24 Monate ist keine Ausnahmevereinbarung zwischen den Staaten mehr möglich).

Ausführliche Informationen hinsichtlich der Auswirkungen des „Brexit“ im Bereich der Sozialen Sicherheit finden Sie auf der Website des Bundeskanzleramts unter www.bundeskanzleramt.gv.at → Themen → Brexit → Soziale Sicherheit/Familienleistungen sowie (bezogen auf das Austrittsabkommen und die davon erfassten Personen bzw. Fälle) im DG-Newsletter der ÖGK Nr. 7/November 2020.

Grundregeln

1. Dienstnehmer sind grundsätzlich in dem Staat versichert, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben.

Dies gilt für Dienstnehmer, und zwar auch dann, wenn diese in einem anderen EU-/EWR-Staat wohnen oder wenn ihr Dienstgeber seinen Sitz in einem anderen EU-/EWR-Staat hat (sog. „Territorialitätsprinzip“).

2. Dienstnehmer sind grundsätzlich immer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz unterworfen.

Dies gilt für Dienstnehmer, für die die Bestimmungen der EWG- bzw. EG-Verordnungen gelten, und zwar auch dann, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit in mehreren EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz ausüben. Auch Personen, die in vier oder fünf EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz gleichzeitig beschäftigt sind, sind grundsätzlich nur den Rechtsvorschriften eines einzigen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz unterworfen. Dem Prinzip der „Einfachversicherung“ kommt somit im Rahmen der Verordnungen Vorrang gegenüber dem Territorialitätsprinzip zu.

S. 86Sonderfälle

EU-/EWR-Bürger oder Schweizer Staatsbürger, die gewöhnlich in mehr als einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz unselbständig beschäftigt sind (Art 13 Abs. 1 VO [EG] 883/2004):

Diese Dienstnehmer sind in dem Land versichert, in dem sie wohnen, falls sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit in diesem Staat ausüben.

Wird kein wesentlicher Teil der Beschäftigung im Wohnsitzstaat ausgeübt, dann ist zu unterscheiden:

  • Ist der Dienstnehmer nur für einen Dienstgeber oder für zwei oder mehrere Dienstgeber mit Sitz im gleichen Staat tätig, liegt die Versicherungszuständigkeit im Sitzstaat des Dienstgebers.

  • Sind die Dienstgeber (zwei oder mehrere) im Wohnsitzstaat und in einem anderen Staat (also in zwei Mitgliedstaaten, von denen einer der Wohnsitzstaat ist) ansässig, dann liegt die Versicherungszuständigkeit im Sitzstaat des Dienstgebers außerhalb des Wohnsitzstaates.

  • Sind die Dienstgeber (zwei oder mehrere) in zwei oder mehr als zwei Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnsitzstaates ansässig, dann liegt die Versicherungszuständigkeit im Wohnsitzstaat.

Bei der Prüfung der Sozialversicherungszuständigkeit muss die voraussichtliche Beschäftigungssituation in den folgenden zwölf Kalendermonaten berücksichtigt werden.

Darüber hinaus bestehen Besonderheiten u.a. bei Tätigkeit im öffentlichen Dienst und selbständiger Erwerbstätigkeit.

Praxistipp: Kommt man zum Ergebnis, dass die Sozialversicherungszuständigkeit nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht im Sitzstaat des Dienstgebers liegt, bedeutet dies nicht, dass den Dienstgeber keine sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen treffen. Vielmehr sind die Sozialversicherungsbeiträge in diesem Fall grundsätzlich nicht im Sitzstaat des Dienstgebers, sondern im Zuständigkeitsstaat (z.B. Wohnsitzstaat des Dienstnehmers) abzuführen. Inhalt und Ausmaß der Verpflichtungen des Dienstgebers im Zuständigkeitsstaat richten sich jedoch nach innerstaatlichen Bestimmungen des zuständigen Staats. In der Regel hat sich der Dienstgeber entweder im Zuständigkeitsstaat zu registrieren und Sozialversicherungsbeiträge dort abzuführen sowie Meldungen durchzuführen oder er überbindet - sofern er über keine Niederlassung im Zuständigkeitsstaat verfügt - die Abfuhr und Meldeverpflichtungen auf den Dienstnehmer. Letzteres entbindet den Dienstgeber jedoch nicht vollständig von seinen Verpflichtungen bzw. Haftungen, sodass er i.d.R. weiterhin das Risiko der Nichtabfuhr der Beiträge trägt (vgl. Art 21 VO [EG] 987/2009).

S. 87Beispiel

Ein österreichischer Dienstgeber beschäftigt in Österreich einen (Teilzeit-)Mitarbeiter (20 Wochenstunden, drei Arbeitstage pro Woche) mit Wohnsitz in Deutschland. Dieser pendelt jeweils wöchentlich nach Hause und geht in Deutschland auch einer weiteren unselbständigen Beschäftigung (ebenfalls 20 Wochenstunden) nach.

Die Sozialversicherungszuständigkeit liegt in diesem Fall aufgrund der Tätigkeit von wesentlichem Ausmaß im Wohnsitzstaat insgesamt bei Deutschland. Auch für die Beschäftigung in Österreich sind grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland abzuführen (die genauen Verpflichtungen richten sich nach deutschem Recht). Eine Überbindung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen des Dienstgebers in Deutschland auf den Dienstnehmer ist nach der EU-VO möglich.

Praxistipp: Auf der Website der Österreichischen Gesundheitskasse (unter www. gesundheitskasse.at) steht ein Muster für eine Vereinbarung zwischen Dienstgebern ohne Niederlassung in Österreich und in Österreich der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Dienstnehmern über die Abfuhr der Beiträge und Durchführung der Meldungen durch den Dienstnehmer in Österreich zur Verfügung.

Überblicksmäßige Zusammenfassung bei Entsendungen:

Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist bei einem (vorübergehenden) Auslandseinsatz eines Dienstnehmers hinsichtlich der Feststellung der anzuwendenden Rechtsnorm zwingend folgende Reihenfolge einzuhalten (= Stufenbau der Rechtsordnung):

1.

Unionsrecht: Verordnungen - VO (EG) 883/2004 sowie VO (EG) 987/2009.

2.

Bilaterale Sozialversicherungsabkommen.

3.

Nationale Gesetze (vorrangig das ASVG).

Welche Rechtsnorm tatsächlich zur Anwendung kommt, ist jeweils abhängig von dem Staat, in dem der Dienstnehmer (vorübergehend) eingesetzt wird.

Voraussetzung für die Anwendung der Entsendebestimmungen ist die Aufrechterhaltung der arbeitsrechtlichen Anbindung des Dienstnehmers an den Dienstgeber im Entsendestaat.


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1. Unionsrecht - Verordnungen (VO)
VO (EG) 883/2004 gilt für
  • EU-Bürger
    - Berührungspunkte mit der EU, mit dem EWR bzw. mit der Schweiz ①
  • Staatsbürger von Liechtenstein, Norwegen, Island (EWR) bzw. der Schweiz
    - Berührungspunkte mit der EU (außer mit Kroatien ①)
    - Berührungspunkte mit dem EWR bzw. der Schweiz
  • Drittstaatsangehörige  mit rechtmäßigem Wohnsitz (Aufenthalt) in der EU ②
    - Berührungspunkte mit der EU (außer mit Dänemark)
S. 88Für das Vereinigte Königreich (Großbritannien und Nordirland) bestehen Sonderbestimmungen im Rahmen des Austrittsabkommens sowie des Handels- und Kooperationsabkommens. Im Wesentlichen kommt es für die von diesen Abkommen umfassten Personengruppen (dazu zählen u.a. EU-Bürger sowie Bürger des Vereinigten Königreichs, aber auch gewisse Drittstaatsangehörige) zur Weitergeltung von Unionsrecht bzw. zur Anwendung gleichlautender Bestimmungen (siehe dazu auch Ausführungen weiter oben).
Sozialversicherungszuständigkeit:
Entsendestaat (= der Staat, in dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat), sofern
  • der Arbeitgeber gewöhnlich im Entsendestaat tätig ist (nennenswerte Tätigkeit von zumindest 25% der Geschäftstätigkeit) und
  • die entsandte Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.
Entsendedauer:
max. 24 Monate (mit der Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung darüber hinaus)
2. Bilaterale Sozialversicherungsabkommen
Zwischen Österreich und einigen Staaten, die weder Mitglied der EU noch des EWR sind, existieren bilaterale Abkommen, die die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit regeln. Darüber hinaus bestehen mit EWR-Staaten (und Dänemark) bilaterale Abkommen i.Z.m. Drittstaatsangehörigen ③.
Sozialversicherungszuständigkeit: Entsendestaat (= der Staat, in dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat)
Entsendedauer i.d.R. max. 24 bzw. 60 Monate
3. Nationale Gesetze (vorrangig ASVG)
für Nichtvertragsstaaten

① Für kroatische Staatsbürger, die Berührungspunkte zu EWR-Staaten aufweisen und umgekehrt, findet die VO (EG) 883/2004 noch keine Anwendung. Auf die mit den einzelnen EWR-Staaten abgeschlossenen bilateralen Abkommen ist Bedacht zu nehmen. Im Verhältnis zwischen den EU-Staaten bzw. der Schweiz und Kroatien gelangt die VO 883/2004 zur Anwendung.

② Drittstaatenangehörige (auch: Drittausländer) sind Staatsbürger eines Drittstaates, die weder EU‑, EWR-Bürger noch Schweizer sind. Für sie gelten die einschlägigen Koordinierungsvorschriften, sofern sie sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten und dort rechtmäßig arbeiten (vgl. , Balandin u.a.). Es kommt damit nicht auf die Dauer der Anwesenheit oder einen gewöhnlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Hoheitsgebiet an. Ein in der Schweiz wohnhafter Drittstaatsangehöriger unterliegt nicht dem persönlichen Anwendungsbereich der VO (EU) 883/2004 ().

③ Die von Österreich mit Island und Norwegen abgeschlossenen bilateralen Abkommen erklären für Drittstaatsangehörige die Bestimmungen der alten VO (EWG) 1408/71 für anwendbar. Im Verhältnis zu Liechtenstein gelangen auf Grund des bestehenden bilateralen Vertrags mit Österreich für Drittstaatsangehörige die Bestimmungen der VO (EG) 883/2004 zur Anwendung. Die Entsendung eines Drittstaatsangehörigen von Österreich in die Schweiz und nach Dänemark ist auf Grund der bestehenden Abkommen für max. 24 Monate möglich.

S. 89Im Anwendungsbereich der alten VO (EG) 883/2004 ist für alle Versicherten, die im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit Anknüpfungspunkte zu mehreren EU-/EWR-Staaten (bzw. der Schweiz) aufweisen, die Bescheinigung A1 auszustellen. Sie dient als Nachweis, welche nationalen Rechtsvorschriften auf die jeweilige Person anzuwenden sind (z.B. bei Entsendungen oder Tätigkeiten in mehreren Staaten). Anträge auf Ausstellung der A1-Bescheinigung sind grundsätzlich bei dem für die Versicherung zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen. Wird eine Person gewöhnlich in zwei oder mehreren Staaten tätig, ist der Antrag allerdings immer beim jeweiligen Träger des Wohnsitzstaates einzubringen. Nach Abwicklung eines speziellen Verfahrens zwischen den Behörden bzw. Trägern der betroffenen Mitgliedstaaten stellt der nach der VO (EG) 883/2004 zuständige Versicherungsträger sodann die Bescheinigung A1 aus. Dies kann, muss aber nicht jener Träger sein, bei dem der Antrag eingebracht wurde (NÖ. GKK, NÖDIS Nr. 13/Oktober 2016).

Praxishinweis: Für die Notwendigkeit der Ausstellung einer A1-Bescheinigung besteht keine zeitliche Mindestdauer der Auslandstätigkeit. Die Ausstellung ist daher grundsätzlich auch bei kurzen Auslandsdienstreisen in andere Staaten der EU, des EWR bzw. in die Schweiz zu beantragen.

In Österreich kann die Bescheinigung A1 über ELDA angefordert werden (Beantragung des Formblattes PD A1 - Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat bzw. Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten). Außerhalb von ELDA kann die Beantragung der Ausstellung beim zuständigen Krankenversicherungsträger ausnahmsweise mittels nachfolgender Anträge erfolgen (vgl. NÖ. GKK, NÖDIS Nr. 6/Mai 2017; vgl. mit Beispielen auch Nö. GKK, NÖDIS Nr. 9/Juli 2019):

  • Formular E1 - Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat,

  • Formular E2 - Beschäftigung für einen Arbeitgeber in mehreren Mitgliedstaaten,

  • Formular E3 - Beschäftigung für mehrere Arbeitgeber in mehreren Mitgliedstaaten,

  • Formular E4 - Selbständige und unselbständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten.

Die Bescheinigung A1 wird sodann elektronisch retourniert und kann den jeweiligen Versicherten ausgehändigt werden.

Eine vom Versicherungsträger eines Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung über die Anwendbarkeit von dessen Sozialrechtsvorschriften bindet die Behörden und Gerichte anderer Staaten (vgl. u.a. , A-Rosa Flussschiff GmbH; vgl. auch ). Dies gilt auch, wenn die Bescheinigung rückwirkend ausgestellt wurde (, Alpenrind).

S. 90Hinweis: Die Anträge auf Ausstellung der A1-Bescheinigung sind grundsätzlich mittels ELDA anzufordern. In Ausnahmefällen können die Anträge in Papierform gestellt werden. Hierfür stehen Formulare auf der Website der Österreichischen Gesundheitskasse unter www.gesundheitskasse.at zum Ausfüllen bzw. Herunterladen zur Verfügung (siehe vorstehend). Zu finden sind dort auch Formulare für die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Entsendungen in Staaten, mit denen ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht.

Entsprechend der Zielsetzung dieses Fachbuchs wird auf die Sonderbestimmungen der Beschäftigung in einem EU-/EWR-Staat bzw. in der Schweiz nicht näher eingegangen.

Genaue Erläuterungen dazu enthalten

  • der Praxisleitfaden „Auslandstätigkeit: Wer ist wo versichert?“ und

  • der „Fragen-Antworten-Katalog zur Europäischen Sozialversicherung“.

Beides abrufbar über die Website der Österreichischen Gesundheitskasse unter www.gesundheitskasse.at.

Dazu sind im Linde Verlag Wien auch nachstehende Fachbücher erschienen:

  • „Grenzüberschreitende Personalverrechnung in Fallbeispielen“ von Mag. Monika Kunesch und Mag. Andreas Helnwein;

  • „Personalentsendung kompakt“ von Dr. Clemens Endfellner, Mag. Gerhard Exel, Dr. Martin Freudhofmeier und Andrea Kopecek MSc und

  • „Personalentsendung in der Praxis“ von Andrea Kopecek MSc (Hrsg.).

6.2. Pflichtversicherung

Die Pflichtversicherung teilt sich in


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die Vollversicherung
und
die Teilversicherung.
Darunter versteht man:
Die Pflichtversicherung ① in allen drei Versicherungen (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung).
Die Pflichtversicherung ① nur in einer oderin zwei Versicherungen.

① Die Pflichtversicherung tritt unabhängig von Anmeldung und Beitragsleistung ein (Ipso-iure-Versicherung). Daher besteht auch dann ein Anspruch auf Leistungen bei Eintritt eines Versicherungsfalls, wenn das Versicherungsverhältnis nicht gemeldet und/oder keine Beiträge entrichtet wurden. Lediglich in der Pensionsversicherung kann es mangels rechtzeitiger Beitragsentrichtung zu Nachteilen kommen.

S. 916.2.1. Vollversicherung

Das ASVG zählt die von der Vollversicherung erfassten Personengruppen taxativ (erschöpfend) auf. Für die Praxis von Interesse sind u.a.

  • die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer,

  • die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge) (→ 28.),

  • Heimarbeiter (§ 4 Abs. 1 ASVG).

Dienstnehmer ist,

  • wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (→ 6.2.7.) beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch,

  • wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG lohnsteuerpflichtig ist (→ 7.4.), es sei denn, es handelt sich um

    -

    S. 92Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG oder

    -

    Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG, die in einem öffentlichrechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen (→ 7.5.) (§ 4 Abs. 2 ASVG).

Nach herrschender Judikatur tritt persönliche Abhängigkeit dann ein, wenn

  • die persönliche Arbeitspflicht unter Weisung des Dienstgebers über Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsverhalten zu erbringen ist () (vgl. → 4.4.1.).

Das bedeutet, dass der Dienstnehmer für den Dienstgeber Dienste leistet und in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort und Verhalten am Arbeitsplatz dem Weisungsrecht des Dienstgebers unterworfen ist. Dazu kommt, dass der Dienstnehmer die Arbeitsleistung in eigener Person erbringen muss, d.h., dass er sich grundsätzlich nicht vertreten lassen darf. Der Dienstnehmerbegriff nach dem ASVG beinhaltet daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Dienstnehmers durch seine Beschäftigung. Diese eingeschränkte Bestimmungsfreiheit zeigt sich durch die

  • Bindung an Ordnungsvorschriften,

  • Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort sowie den sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnissen des Dienstgebers und

  • der damit verbundenen auf Zeit abgestellten persönlichen Arbeitspflicht.

Wirtschaftliche Abhängigkeit findet ihren Ausdruck

  • im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem im Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen (Unternehmensstruktur) und Betriebsmittel und darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Dienstnehmers auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhalts, gleichgesetzt werden ().

Die wirtschaftliche Abhängigkeit wird demnach sozialversicherungsrechtlich als Folge der persönlichen Abhängigkeit gewertet und ist daher „zweitrangig“. Sie lässt sich über „keine eigenen Betriebsmittel“ definieren. Das bedeutet z.B., dass der Dienstnehmer in Bezug auf die konkrete Tätigkeit über keine eigenen Geschäftsräume verfügt und dass die zur Arbeit benötigten Mittel (Werkzeug, Computer usw.) vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden. Auch nach der Judikatur des VwGH wird die wirtschaftliche Abhängigkeit als ein Arbeiten mit fremden Produktionsmitteln und nicht mit eigenen verstanden. Wirtschaftliche Abhängigkeit liegt daher vor, wenn

  • keine Verfügungsgewalt über die Unternehmensstruktur besteht,

  • über keine eigenen Betriebsmittel verfügt wird und

  • der wirtschaftliche Erfolg dem Dienstgeber zugutekommt.

Für die Prüfung des Dienstnehmerbegriffs ergibt sich folgender Ablauf:

1.

Liegt eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt vor, so ist der Dienstnehmerbegriff allein dadurch schon erfüllt.

2.

Sind die Voraussetzungen unter Punkt 1 nicht gegeben, so ist darüber hinaus zu prüfen, ob das aus dem Beschäftigungsverhältnis bezogene Entgelt der LohnS. 93steuerpflicht gem. § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG unterliegt. Trifft dies zu, so ist der Dienstnehmerbegriff ebenfalls erfüllt, auch wenn nicht alle unter Punkt 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die vorstehenden Einschränkungen sind dabei zu beachten.

Durch den Verweis auf den gesamten Abs. 2 des § 47 EStG werden grundsätzlich alle lohnsteuerpflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer versicherungspflichtig gem. § 4 Abs. 2 ASVG (Ausnahmen bestehen z.B. bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Rechtsanwalts-GmbHs). Bei diesen lohnsteuerpflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführern handelt es sich grundsätzlich um solche, die mit bis zu 25% am Grund- oder Stammkapital beteiligt sind (→ 7.4.). Es ist dabei unerheblich, ob die Gesellschaft Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist oder nicht (→ 31.9.).

Darüber hinaus bestimmt das ASVG im § 4 Abs. 4, dass freie Dienstnehmer (auf Grund eines freien Dienstvertrags tätige Personen) den Dienstnehmern gleichgestellt sind (→ 31.7.).

Dienstgeber ist,

  • für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist (§ 35 Abs. 1 ASVG).

Voll versicherte Dienstnehmer und voll versicherte freie Dienstnehmer (→ 31.7.) sind i.d.R. auch arbeitslosenversichert.

Erläuterungen aus den Empfehlungen des DVSV (E-MVB):

Bei der Beurteilung des Vorliegens der persönlichen Abhängigkeit ist also nicht auf einzelne Merkmale gesondert abzustellen, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

Von einer weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten ist dann auszugehen, wenn der Beschäftigte durch seine Beschäftigung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht gebunden ist.

Wesentlich für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit ist eine vertraglich bedungene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht. Schon die bloße Berechtigung eines Beschäftigten, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen (generelle Vertretungsbefugnis), schließt unabhängig davon, ob der Beschäftigte von dieser Berechtigung auch tatsächlich Gebrauch macht, ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn von § 4 Abs. 2 ASVG aus. Bei einer eingeräumten generellen Vertretungsbefugnis fehlt die für die persönliche Abhängigkeit wesentliche grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht und damit auch die Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit durch die übernommene Arbeitspflicht.

Die bloße Befugnis, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. Krankheit oder Urlaub oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht, vertreten zu lassen, stellt keine generelle Vertretungsbefugnis dar.

S. 94Solange aber eine generelle Vertretungsbefugnis weder vereinbart war noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert wurde, ist im Zweifel von einer grundsätzlich persönlichen Arbeitspflicht auszugehen.

Für die Dienstgebereigenschaft kommt es nicht nur darauf an, wer letztlich aus den im Betrieb getätigten Geschäften (nach den hiefür in Betracht kommenden Regeln des Privatrechts) unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, sondern überdies darauf, dass der in Betracht kommenden Person, wenn schon nicht das Recht zur Geschäftsführung, so doch eine so weitreichende Einflussmöglichkeit auf die Betriebsführung zukommen muss, dass ihr die Erfüllung der dem Dienstgeber nach dem ASVG auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf das an das Beschäftigungsverhältnis anknüpfende Versicherungsverhältnis und Leistungsverhältnis entweder selbst oder durch dritte Personen möglich ist.

Weitere Erläuterungen aus den Empfehlungen des DVSV (E-MVB) finden Sie unter den Gliederungsnummern 004-01 bis 004-02, 004-ABC-A-001 bis 004-ABC-Z-004 und 035-00 bis 035-03.

Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz:

Zur Schaffung von Rechtsicherheit besteht die Möglichkeit, die Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit bereits bei Aufnahme der Tätigkeit seitens der Sozialversicherungsträger überprüfen und die Versicherungszuordnung per Bescheid feststellen zu lassen. Unter der Voraussetzung, dass keine falschen Angaben gemacht werden und sich keine Änderungen des Sachverhalts ergeben haben, ist mit der bescheidmäßigen Feststellung eine Bindungswirkung auch für zukünftige Abgabenprüfungen verbunden (§ 412c ASVG).

Im Detail bestehen die Regelungen aus folgenden Maßnahmen:

  • Vorabprüfung für bestimmte neu aufgenommene Erwerbstätigkeiten von Amts wegen (§ 412d ASVG) (→ 31.7.1.);

  • Prüfung der Versicherungszuordnung auf Antrag für bestehende Erwerbstätigkeiten (§ 412e ASVG) (→ 31.7.1.);

  • Neuzuordnungsprüfung bei Verdacht auf falsche Versicherungszuordnung von Amts wegen (§ 412b ASVG) (→ 39.1.1.1.4.).

In allen Fällen ist für die Vornahme der Prüfung ein Zusammenwirken von Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sowie Österreichischer Gesundheitskasse vorgesehen.

Darüber hinaus sieht das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz auch Bestimmungen zum Vorgehen bei einer beitragsrechtlichen Rückabwicklung in Zusammenhang mit Umqualifizierungen von bisher nach dem GSVG bzw. BSVG versicherten Tätigkeiten in eine Pflichtversicherung nach dem ASVG im Rahmen von Prüfungen lohnabhängiger Abgaben und Beiträge vor. Es kommt diesbezüglich bei der Neufestsetzung von Beiträgen zu einer Anrechnung jener Beiträge, die bisher (an den falschen SV-Träger) geleistet wurden, soweit dieser die Beiträge an den zuständigen SV-Träger überwiesen hat (§ 41 Abs. 3 GSVG, § 40 Abs. 3 BSVG, vgl. auch ).

S. 95Praxistipp: Für Auftraggeber selbstständig erwerbstätiger Personen (Tätigwerden außerhalb eines echten bzw. freien Dienstvertrags, → 31.7.) empfiehlt es sich, in den entsprechenden Bescheid des Sozialversicherungsträgers über die Selbstständigkeit inklusive den hierfür beantworteten Fragebogen Einsicht zu nehmen oder eine derartige Prüfung anzuregen, um spätere Umqualifizierungen zu vermeiden.

Einen ausführlichen Artikel zum Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz finden Sie in der PVInfo 8/2017, 2, Linde Verlag Wien.

6.2.2. Teilversicherung

Das ASVG zählt die teilversicherten Personengruppen taxativ auf (§§ 5-8 ASVG). Für die Praxis von größerem Interesse sind u.a. die geringfügig beschäftigten (freien) Dienstnehmer (→ 31.3.) (§ 5 Abs. 1 Z 2 ASVG).

6.2.3. Beginn und Ende der Pflichtversicherung

Die Pflichtversicherung beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung (→ 6.2.4.)

  • mit dem Tag des Beginns der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses (§ 10 Abs. 1 ASVG).

Die Pflichtversicherung erlischt

  • mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.

Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen (z.B. bei KündiS. 96gung durch den Dienstgeber während eines langen Krankenstands), so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruchs (§ 11 Abs. 1 ASVG) (siehe Beispiel 152). Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag gedeckt ist (→ 24.5.2.1.). Bei Bezug einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (→ 34.7.1.1.) sowie für die Zeit des Bezugs einer Kündigungsentschädigung (→ 34.4.1.) verlängert sich gleichfalls die Pflichtversicherung (§ 11 Abs. 2 ASVG).

6.2.4. Meldewesen

Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte)

  • vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger (→ 6.2.6.) anzumelden und

  • binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung (aber auch der Arbeitslosenversicherung), soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist (§ 33 Abs. 1 ASVG).

Für Volontäre (→ 31.5.2.) sowie für fallweise Beschäftigte (→ 31.5.2.) bestehen Sonderbestimmungen.

Darüber hinaus haben Dienstgeber während des Bestands der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, die nicht durch die mBGM (→ 39.1.1.1.3.) umfasst ist, wie der Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 BMSVG (→ 36.1.5.), innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden (§ 34 Abs. 1 ASVG).

Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm obliegenden Meldepflichten auf Bevollmächtigte (z.B. Steuerberater) übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt zu geben (§ 35 Abs. 3 ASVG).

Regelungen für Fälle, für die der Dienstnehmer die An-, Ab- und Änderungsmeldungen selbst zu erstatten hat, regelt der § 35 Abs. 4 lit. a bis c ASVG.

Alle weiteren Details zu Meldungen im Bereich der Sozialversicherung, insbesondere zu Ablauf und Form der Meldung, werden unter Punkt 39.1.1.1. behandelt.

6.2.5. Schadenersatz

Kommt der Dienstgeber seiner Meldepflicht nicht nach, ist er dem Dienstnehmer gegenüber schadenersatzpflichtig. Dies grundsätzlich auch dann, wenn der Dienstgeber die Abschrift der bestätigten Anmeldung an den Dienstnehmer nicht weitergegeben hat (→ 6.2.4.).

Ein Schadenersatzanspruch des Dienstnehmers für einen „Pensionsschaden“ ist nicht nur dann denkbar, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer überhaupt nicht S. 97zur Sozialversicherung anmeldet, sondern auch dann, wenn der Dienstgeber Sozialversicherungsbeiträge in zu geringem Umfang abführt. Dieser Schaden entsteht bereits im Zeitpunkt der Unterlassung der korrekten Anmeldung der richtigen Beitragsgrundlagen oder der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge und der dadurch bewirkten vorläufig zu geringen Feststellung der Beitragsgrundlagen. Muss einem Dienstnehmer schon auf Grund der unterkollektivvertraglichen Entlohnung bzw. der rechtswidrigen Abrechnung seiner Bezüge als beitragsfreie Diäten bewusst sein, dass daraus künftig ein Schaden im Hinblick auf seine Pensionsansprüche entstehen kann, ist er aus dem Grundsatz der Schadensminderungs- bzw. ‑abwehrpflicht nach § 1304 ABGB gehalten, durch einen Antrag auf Feststellung der richtigen Beitragsgrundlagen eine Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährungsfrist zu bewirken (; ).

6.2.6. Österreichische Gesundheitskasse - Single Point of Contact (SPOC)

Seit besteht im Anwendungsbereich des ASVG mit der Österreichischen Gesundheitskasse nur mehr ein sachlich und örtlich zuständiger Krankenversicherungsträger. Es bestehen jedoch weiterhin (weisungsgebundene) Landesstellen der Österreichischen Gesundheitskasse in jedem Bundesland.

Bedeutung des Beschäftigungsorts:

Trotz österreichweiter Zuständigkeit der Österreichischen Gesundheitskasse spielt der Beschäftigungsort (bzw. das Bundesland des Beschäftigungsorts) des Dienstnehmers weiterhin eine wesentliche Rolle im Bereich der Sozialversicherung.

Nach wie vor sind Umlagen und Abgaben, die auf das Bundesland Bezug nehmen, aufrecht und von der Österreichischen Gesundheitskasse einzuheben, wie beispielsweise Wohnbauförderungsbeitrag oder Arbeiterkammerumlage. Der Beschäftigungsort ist aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (ASVG, WFG, AKG u.a.) für die Anknüpfung zum jeweiligen Bundesland maßgeblich (vgl. auch Nö. GKK, DGservice November 2019).

Der Beschäftigungsort hat u.a. in folgenden Bereichen (zumindest indirekte) Auswirkung:

  • Im Rahmen der Anforderung einer Beitragskontonummer (→ 6.2.4.) ist weiterhin anzugeben, in welchem Bundesland ein Beitragskonto beantragt wird.

  • Bei Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung (→ 39.1.1.1.) ist die jeweilige Beitragskontonummer entsprechend dem Beschäftigungsort des Dienstnehmers anzugeben.

  • Eine Änderung des Beschäftigungsorts ist zu melden.

  • Sämtliche Meldungen (Anmeldungen, Abmeldungen, monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen usw.) und Zahlungen sind immer mit jener Beitragskontonummer zu versehen, für die die jeweilige Meldung bzw. Zahlung erfolgt.

Bestimmung des Beschäftigungsorts:

Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen S. 98Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort (§ 30 Abs. 2 ASVG).

Entscheidungsbaum:

6.2.6. Österreichische Gesundheitskasse - Single Point of Contact (SPOC)

Für bestimmte Dienstnehmer gelten besondere Regelungen. Für die Personalverrechnung am relevantesten sind:

  • Freie Dienstnehmer (→ 31.7.). Bei diesen entfällt die Prüfung der festen Arbeitsstätte; der Beschäftigungsort oder Wohnsitz sind maßgeblich.

  • Überlassene Arbeitskräfte; Beschäftigungsort ist

    -

    bei inländischen Überlassern der Betriebsstandort bzw. die Zweigniederlassung des Überlassers, in der die Einstellung erfolgte;

    -

    bei ausländischen Überlassern der Betriebsstandort des Beschäftigers.

  • Dienstnehmer, die lediglich für Arbeiten auf einer bestimmten Baustelle aufgenommen werden, ist der Ort der Baustelle als Beschäftigungsort maßgeblich (Nö. GKK, NÖDIS Nr. 10/Juli 2014 sowie Nö. GKK, NÖDIS Nr. 8/Juli 2017).

Bei Tätigkeiten mit Auslandsbezug ist vorab zu prüfen, welches nationale Sozialversicherungsrecht zur Anwendung gelangt (→ 6.1.2.). Gilt österreichisches Recht, ist im Anschluss der Beschäftigungsort nach den bestehenden Regelungen zu klären. Bei Entsendungen aus Österreich gilt grundsätzlich der Sitz des Unternehmens als Beschäftigungsort.

Landesstellen - Single Point of Contact (SPOC):

Auch nach der Zusammenlegung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse mit bestehen (weisungsgebundene) Landesstellen in den einzelnen Bundesländern. Die Landesstellen bearbeiten Meldungen, Clearingfälle und Zahlungen betreffend die in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden BeiS. 99tragskonten. Dabei gilt (Nö. GKK, DGservice November 2019 sowie Spezielle Fragen und Antworten für Dienstgeber, abrufbar unter www.gesundheitskasse.at → FAQ: Ihre ÖGK):

  • Dienstgeber mit Beitragskonten in nur einem Bundesland werden unverändert von der jeweiligen Landesstelle betreut.

  • Dienstgeber mit Beitragskonten in mehreren Bundesländern haben österreichweit einen einzigen Ansprechpartner. Die Landesstelle am Sitz des Unternehmens (Hauptanschrift) wird als sog. „Single Point of Contact“ (SPOC) für alle wesentlichen Fragen im Melde-, Versicherungs- und Beitragsbereich zur Verfügung stehen, z.B. für

    -

    Meldeverspätungen,

    -

    Verfahren zur Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht oder zur Klärung der Versicherungszuordnung,

    -

    Verfahren in Verbindung mit Lohnabgabenprüfungen,

    -

    Bescheidanträge im Melde-, Versicherungs- und Beitragsbereich,

    -

    Ratenvereinbarungen, Stundungen, Mahnungen oder Verzugszinsen.

Auskünfte sind trotz SPOC weiterhin in allen regionalen Vertretungen der Österreichischen Gesundheitskasse möglich, das gilt insbesondere bei Fragen zu Clearingfällen oder zur Entgegennahme von Meldungen.

Beispiele zur künftigen Aufgabenverteilung (Nö. GKK, DGservice November 2019):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Single Point of Contact
Landesstelle
Meldeverspätungen
einfache Auskünfte
Verfahren
Entgegennahme von Meldungen
Ratenvereinbarungen
Auflösung von Clearingfällen
Mahnungen
Zahlung der Beiträge
Verzugszinsen

6.2.7. Leistungen des Dienstgebers

Die vom Dienstgeber erbrachten Leistungen teilen sich in


Tabelle in neuem Fenster öffnen
und
Leistungen, die nicht als Entgelt i.S.d. § 49 Abs. 1 und 2 ASVGgelten
(= beitragspflichtiges Entgelt)
(= beitragsfreies Entgelt).

Ⓐ Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge (→ 20.3.1.) zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis AnS. 100spruch hat ① oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält ② (§ 49 Abs. 1 ASVG).

Ⓑ Leistungen des Dienstgebers, die nicht als Entgelt i.S.d. § 49 Abs. 1 und 2 ASVG gelten, von denen daher auch keine Beiträge zu entrichten sind, zählt das ASVG im § 49 Abs. 3 taxativ (erschöpfend) auf.

Dazu gehören

  • Tages- und Nächtigungsgelder,

  • Abfertigungen

u.a.m. (→ 21.1.).

① Darunter ist jenes Entgelt zu verstehen, auf das der Dienstnehmer u.a. auf Grund des anzuwendenden Kollektivvertrags oder des Dienstvertrags Anspruch hat (Anspruchsprinzip), ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm überhaupt oder in der gebührenden Höhe zukommen.

Dazu ein Beispiel:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anspruch lt. Kollektivvertrag
1.850,00
tatsächlich ausbezahlter Lohn
1.700,00
Entgelt
1.850,00

② Als Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gelten auch Geld- und Sachbezüge, die der Dienstnehmer und Lehrling über seinen arbeitsrechtlichen (z.B. kollektivvertraglich zugesicherten) Anspruch hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses oder von einem Dritten erhält.

Alles, was über den arbeitsrechtlichen Anspruch hinaus zufließt (Zuflussprinzip), ist ebenfalls Entgelt und daher beitragspflichtig. Deshalb zählen auch freiwillige Leistungen grundsätzlich zum Entgelt. Hierunter sind jene Zuwendungen zu verstehen, die nicht auf einen arbeitsrechtlichen Anspruch zurückzuführen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Bezüge vom Dienstgeber gewährt werden oder von einem Dritten zufließen. Maßgeblich ist lediglich, dass diese auf Grund des Dienstverhältnisses, also in kausalem Zusammenhang mit der Beschäftigung, erwirtschaftet werden.

Dazu ein Beispiel:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anspruch lt. Kollektivvertrag
1.850,00
tatsächlich ausbezahlter Lohn
1.900,00
Trinkgelder
80,00
Entgelt
1.980,00

Aufgrund des Anspruchsprinzips führen auch Bezugsumwandlungen von beitragspflichtigen Geldbezügen in beitragsfreie Geld- oder Sachbezüge grundsätzlich nicht zu einer Minderung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage, ausgenommen es handelt sich um einen echten und nachhaltigen Lohnverzicht (vgl. ähnlich z.B. E-MVB, 049-03-18-001) oder eine Bezugsumwandlung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht schädlich für die Beitragsfreiheit. Zum Steuerrecht siehe Punkt 7.5.

S. 1016.2.8. Beitragsgrundlage

Basis für die Berechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung ist die sog. Beitragsgrundlage.

Zum Zweck der Ermittlung dieser Beitragsgrundlage unterteilt das ASVG das Entgelt in


Tabelle in neuem Fenster öffnen
laufende Bezüge
und
Sonderzahlungen.
Grundlage für die Bemessung (Berechnung) der allgemeinen Beiträge (Beiträge für laufende Bezüge) ist für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum (→ 6.2.9.) gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen (§ 44 Abs. 1 ASVG).
Die Sonderbeiträge (Beiträge für Sonderzahlungen) sind von den Sonderzahlungen zu entrichten (§ 54 Abs. 1 ASVG).
Sonderzahlungen sind Bezüge, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie z.B. ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld (§ 49 Abs. 2 ASVG).

Bei beiden Bezugsarten muss die Höchstbeitragsgrundlage berücksichtigt werden. Das ist jene betraglich festgelegte Grenze, bis zu der Beiträge berechnet werden (§§ 45, 54 ASVG).

Die genaue Beitragsermittlung für laufende Bezüge wird unter Punkt 11.4., die für Sonderzahlungen unter Punkt 23.3.1. behandelt.

6.2.9. Beitragszeitraum

Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist (§ 44 Abs. 2 ASVG) (→ 11.2.).

. Beitragsverrechnung - Tarifsystem

Für die Beitragsverrechnung besteht ein Tarifsystem, welches modular gestaltet ist und sich aus drei aufeinander aufbauenden Bestandteilen zusammensetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beschäftigtengruppe
(z.B. Angestellte, Arbeiterlehrlinge, geringfügig Beschäftigte Arbeiter, freie Dienstnehmer - Angestellte)
Ergänzungen zur Beschäftigtengruppe
(z.B. Nachtschwerarbeits-Beitrag)
Abschläge/Zuschläge
(z.B. einkommensabhängige Minderung des AV-Beitrags, Service-Entgelt)

S. 102Jeder Dienstnehmer ist einer Beschäftigtengruppe zuzuordnen. Diese legt die abzurechnenden Beiträge (Regelfall) für eine bestimmte Versichertengruppe fest und berücksichtigt dabei neben den Beiträgen zu AV, KV, PV und/oder UV auch sämtliche sonstige u.U. zu entrichtenden Nebenbeiträge bzw. Umlagen.

Ergänzungen zur Beschäftigtengruppe und/oder Abschläge bzw. Zuschläge vermindern bzw. erhöhen optional diesen Prozentsatz bzw. die zu entrichtenden Beiträge. Nicht alle Ergänzungen zur Beschäftigtengruppe bzw. Abschläge/Zuschläge wirken sich auf den vom Dienstnehmer zu entrichtenden Sozialversicherungsbeitrag aus. Vielmehr betreffen viele dieser Positionen ausschließlich die vom Dienstgeber zu entrichtenden Beiträge.

Siehe dazu auch Punkt 11.4.3.1.

Hinweis: Über einen Tarifrechner können die jeweilige Beschäftigtengruppe sowie Ergänzungen zur Beschäftigtengruppe und/oder Zu- bzw. Abschläge und in weiterer Folge die insgesamt abzurechnenden Beiträge festgestellt werden. Sie finden diesen u.a. unter: www.gesundheitskasse.at → Dienstgeber → Online-Services → Tarifrechner.

. Versicherungsnummer

Weil Namensschreibweisen nicht immer eindeutig sind (und weil es auch Menschen gibt, die den gleichen Namen haben und am selben Tag geboren sind), muss es einen Ordnungsbegriff geben, der die Aufzeichnungen der Sozialversicherungsträger bei verschiedenen Menschen eindeutig auseinander hält. Die Versicherungsnummer stellt diesen Ordnungsbegriff dar.

Die Versicherungsnummer hat drei Teile:

  • eine laufende Nummer (erste drei Stellen),

  • eine Prüfziffer (vierte Stelle) und

  • das Geburtsdatum (fünfte bis zehnte Stelle).

Die Prüfziffer ergibt sich daraus, dass die anderen Ziffern der Versicherungsnummer nach einem vorgegebenen Schema multipliziert werden, die Ergebnisse werden addiert und durch elf geteilt. Der Rest, der bleibt, ist die Prüfziffer. Dieses EDV-technische Prüfverfahren sichert, dass keine falschen Versicherungsnummern verwendet werden und dass Tippfehler rasch erkennbar sind.

S. 103Beispiel 1

Ermittlung der Prüfziffer einer Versicherungsnummer.

Angabe und Lösung:

Beispiel 1

. Beitragskonto - Beitragskontonummer

Für jeden Dienstgeber, der Versicherte zur Sozialversicherung gemeldet hat, existiert zumindest ein Beitragskonto mit einer entsprechenden Beitragskontonummer. Einem Unternehmen können, je nachdem, wie viele Filialen, Außenstellen etc. bestehen, mehrere Beitragskontonummern zugewiesen werden. Beschäftigt ein Unternehmen Mitarbeiter in verschiedenen Bundesländern, ist für jedes Bundesland eine eigene Beitragskontonummer zu beantragen.

Die Beitragskontonummer dient als zentraler Ordnungsbegriff für die korrekte Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Sämtliche Meldungen (An-, Abmeldungen, monatliche Beitragsgrundlagenmeldungen usw.) und Zahlungseingänge sind daher immer mit jener Beitragskontonummer zu versehen, für die die jeweilige Meldung bzw. Zahlung erfolgt.

Eine neue Beitragskontonummer ist jedenfalls anzufordern, wenn das Firmenbuchgericht infolge der Umgründung eine neue Firmenbuchnummer und/oder das zuständige Finanzamt eine neue Steuernummer vergibt. Bleibt im Zuge der Umgründung ein Unternehmen im Firmenbuch bestehen, für das bereits eine Beitragskontonummer existiert, kann diese weiterverwendet werden.

Ist eine andere Beitragskontonummer zu verwenden, wird im nächsten Schritt der Zeitpunkt des Kontowechsels festgelegt. Aus praktischen Gründen ist die Umstellung auf ein anderes Beitragskonto mit einem Monatsersten (entweder Monatserster des laufenden Beitragszeitraums oder Monatserster nach der Eintragung ins Firmenbuch) durchzuführen. Dadurch wird eine untermonatige Trennung der Beitragsabrechnung vermieden.

S. 104Im Gegensatz zum Steuerrecht kann die Vergabe einer Beitragskontonummer nicht rückwirkend erfolgen (Nö. GKK, DGservice Juni 2010).

Praxistipp: Die Beantragung einer Beitragskontonummer kann z.B. über das dafür bestehende Online-Formular der Sozialversicherungsträger erfolgen (abrufbar auf der Website der Österreichischen Gesundheitskasse unter www.gesund heitskasse.at).

. Dienstgebernummer

Für jedes Unternehmen (GmbH, Einzelunternehmen etc.) existiert österreichweit eine neunstellige Dienstgebernummer. Sämtliche Beitragskonten (Filialen, Außenstellen etc.) des jeweiligen Dienstgebers in den einzelnen Bundesländern werden unter dieser bundesweit einheitlichen „Kundennummer“ zusammengefasst. Ein Dienstgeber kann daher immer nur eine einzige Dienstgebernummer besitzen. Die Dienstgebernummer ist derzeit ausschließlich für die Abwicklung der Auftraggeberhaftung relevant.

6.3. Freiwillige Versicherung

Die Begründung einer freiwilligen Versicherung ist - im Gegensatz zur Pflichtversicherung - vom Willen des Einzelnen abhängig. Wer einer freiwilligen Versicherung beitritt, kann diese auch wieder beenden.

Das ASVG kennt drei Formen der freiwilligen Versicherung. Die


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Selbstversicherung in der
Weiterversicherung in der
Höherversicherung in der
Krankenversicherung,
Pensionsversicherung,
Pensionsversicherung
Pensionsversicherung und Unfallversicherung.
Unfallversicherung und bei
geringfügiger Beschäftigung
Diese Versicherung(en)
setzen keine vorangegangene Pflichtversicherung voraus.
setzt eine vorangegangene Pflicht- oder Selbstversicherung voraus.
setzen eine bestehende Pflicht-, Selbst- oder Weiterversicherung voraus.

S. 105Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern (§ 16 ASVG).

Bei Vorliegen der Pflege eines behinderten Kindes besteht die Möglichkeit zur Selbstversicherung bis zur Vollendung des 40. Lebensjahrs des Kindes (vgl. § 16 Abs. 2a ASVG), wobei die Beiträge nicht vom Versicherten zu leisten sind; sie werden aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds (→ 37.3.3.1.) sowie des Bundes getragen (§ 77 Abs. 7 ASVG). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger (§ 16 Abs. 2b, 77 Abs. 7 ASVG).

Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflicht- oder weiterversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Pensionsversicherung selbstversichern (§ 16a ASVG).

Bei Vorliegen der Pflege eines behinderten Kindes besteht die Möglichkeit zur Selbstversicherung bis zur Vollendung des 40. Lebensjahrs des Kindes (vgl. § 18a ASVG), wobei die Beiträge nicht vom Versicherten zu leisten sind; sie werden aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds (→ 37.3.3.1.) sowie des Bundes getragen (§ 77 Abs. 7 ASVG). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger (vgl. §§ 18b, 77 Abs. 8 ASVG).

Mit Zustimmung eines Selbstständigen kann sich dessen Ehegatte, Kinder, Enkel usw., wenn diese im Betrieb tätig sind und nicht schon dadurch unfallversichert sind, freiwillig selbstversichern (§ 19 ASVG).

Kann von ausschließlich geringfügig Beschäftigten in Anspruch genommen werden (§ 19a ASVG) (→ 31.4.5.).

Die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung kann nach Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung erfolgen (§ 17 ASVG).

Unfallversicherte selbstständig Erwerbstätige können sich in der Unfallversicherung freiwillig höherversichern (§ 20 ASVG). Personen, die in einer Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbstversichert sind, können sich in dieser Versicherung höherversichern (§ 20 ASVG).

Für alle vorher genannten freiwilligen Versicherungen sehen die angegebenen Gesetzesstellen und die §§ 76 bis 79 ASVG jeweils genaue Regelungen bezüglich der Antragstellung, Durchführung, Höhe der Beiträge und Ende der Versicherung vor.

6.4. Formalversicherung

Hat ein Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG oder nach einem anderen Bundesgesetz (z.B. GSVG, BSVG, → 5.2.) unterliegenden Person

  • auf Grund der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigenAnmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und

  • S. 106für den vermeintlich Pflichtversicherten drei Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen,

  • so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung (§ 21 Abs. 1 ASVG).

Eine Formalversicherung stellt eine rechtsgültige Versicherung dar; daher ist eine Rückforderung der entrichteten Beiträge grundsätzlich nicht möglich (§§ 21 Abs. 3, 69 Abs. 2 ASVG) (→ 37.2.3.).

Die Formalversicherung endet, wenn nicht schon früher eine Beendigung durch Abmeldung erfolgt, grundsätzlich mit dem Tag der Zustellung des Bescheids des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung (§ 21 Abs. 2 ASVG) (→ 42.2.1.). Darüber hinaus endet eine Formalversicherung auch dann, wenn sich z.B. durch Vertragsänderung ein Pflichtversicherungsverhältnis ergeben sollte.

Endet eine Pflichtversicherung und ist die Abmeldung unterblieben (→ 40.1.1.3.), liegt keine Formalversicherung vor. Dies gilt auch für „Scheinanmeldungen“, da in diesem Fall die Anmeldung vorsätzlich unrichtig erstattet wurde.

Die Bestimmungen über die Formalversicherung gelten auch für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf freiwillige Selbstversicherung oder Weiterversicherung (§ 22 ASVG).

Da die Arbeitslosenversicherung nur bei Bestand eines Dienstverhältnisses gegeben ist (§ 1 AlVG), sind formalversicherte Personen nicht auch arbeitslosenversichert ().

6.5. Rechtsunwirksame Vereinbarungen, Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen des ASVG zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung (§ 539 ASVG).

Für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts können Verpflichtungen nach dem ASVG, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden ①.

Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

S. 107Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhalts ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

① Ein solcher Missbrauch ist u.a. dann gegeben, wenn eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses (verbunden mit einer Wiedereinstellungszusage nach Gesundschreibung) während eines Krankenstands nur deshalb vorgenommen wird, um sich als Dienstgeber

  • die Fortzahlung des Krankenentgelts und

  • die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge

zu ersparen. Da offensichtlich kein Beendigungswille besteht (sondern eine unzulässige Umgehungskonstruktion vorliegt), bleibt auch die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht des Dienstgebers aufrecht.

Rechtlich möglich ist allerdings eine einvernehmliche Lösung während eines Krankenstands dann, wenn die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Dauer beabsichtigt ist. In beiden Fällen ist - davon unabhängig - eine etwaige Entgeltfortzahlungspflicht (→ 25.5.) zu beachten.

Die Grundsätze, nach denen

1.

die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2.

Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3.

die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der BAO für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind (§ 539a ASVG).

Für die Zuordnung eines Vertrags zu einem bestimmten Vertragstyp kommt es im Sinn einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der von den Parteien getroffenen Vereinbarung an. Dabei hat das vertraglich Vereinbarte zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich. Das bedeutet also: Gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die von den Parteien getroffene Vereinbarung von der Handhabung des Vertrags in der Praxis abweicht, ist davon auszugehen, dass der Vertrag so vollzogen wird, wie er abgeschlossen wurde. Weicht die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung hingegen vom Vertrag ab, so sind die tatsächlich gelebten wahren Verhältnisse maßgebend.

6.6. Auslegungs- und Arbeitsbehelfe

Alle Rechtsvorschriften, die vom Dachverband (DVSV) und den Sozialversicherungsträgern erlassen werden, sind in ihrer authentischen Fassung unter www.ris.bka.gv.at/ Avsv (Amtliche Verlautbarungen der Sozialversicherung) verlautbart. Eine Zusammenstellung des gesamten Sozialversicherungsrechts mit umfangreichen Suchmöglichkeiten und Informationen finden Sie in der vom Dachverband betriebenen Sozialrechtsdokumentation (SozDok) unter www.sozdok.at.

Darüber hinaus hat der DVSV Empfehlungen (sog. „E-MVB“) erstellt, die eine Interpretationshilfe für Dienstgeber darstellen. Näheres dazu finden Sie unter Punkt 5.3.1.

Allgemeine Informationen zur Sozialversicherung und einen Arbeitsbehelf für Dienstgeber und Personalverrechner finden Sie auf der Website der Österreichischen Gesundheitskasse unter www.gesundheitskasse.at.

Personalverrechnung in der Praxis 2022

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