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SWK 33, 20. November 2011, Seite 1055

"Schwitzen statt Sitzen" im behördlichen (Finanz-)Strafverfahren?

Erbringung gemeinnütziger Leistungen für alle Verwaltungsstraftäter?

Maximilian Rombold

Anhand eines konkreten Falls soll die Problematik der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren erörtert werden.

1. Ein Fall aus der Praxis

In einem behördlichen Finanzstrafverfahren hatte der Spruchsenat über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 7.000 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen festgesetzt. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

Ein Zahlungserleichterungsansuchen wurde sowohl von der Finanzstrafbehörde erster Instanz als auch als auch vom UFS abgewiesen. Da ihm eine sofortige Entrichtung der Geldstrafe nicht möglich sei, stellte der Beschuldigte in der Folge einen Antrag auf Strafaufschub zum Zwecke der Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Sinne des § 3a StVG.

Seinen Antrag begründete er damit, dass § 3a StVG bei verfassungskonformer Interpretation auch für das Verfahren vor den Spruchsenaten und bei Verurteilungen durch Spruchsenate anzuwenden sei. Eine anderslautende Interpretation würde zu einer gleichheitswidrigen Auslegung eines Gesetzes führen, da sich daraus ergäbe, dass Personen, die in einem gerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht ...

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