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Behindertengerechte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastung
Laut BFH bleibt ein durch die Aufwendungen erlangter Gegenwert außer Betracht
Mehraufwand, der auf einer behinderungsbedingten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds beruht, kann nach Auffassung des VwGH nur dann abgezogen werden, wenn es sich um verlorene Aufwendungen handelt - somit keine bloße Vermögensumschichtung vorliegt (Gegenwerttheorie). Nach geänderter Rechtsansicht des BFH wird der Abzug derartiger Aufwendungen unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit auch nicht durch einen Gegenwert gehindert. In Fortentwicklung dieser neuen Rechtsprechung hat der BFH nun entschieden, dass die geforderte Zwangsläufigkeit des Mehraufwands auch dann gegeben ist, wenn ein schnelles Handeln aufgrund eines unvorhersehbaren Behinderungseintritts nicht erforderlich wird (sog. Zwangslage), sondern die bauliche Gestaltung langfristig geplant ist. Dabei stellt sich auch nicht die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen.
1. Gesetzliche Regelung
Hat ein Steuerpflichtiger außergewöhnliche Belastungen zu tragen, die ihm durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung entstehen, und erhält er keine pflegebedingte Geldleistung, so kann er diese Aufwendungen grundsätzlich gemäß § 35 Abs. 5 EStG bzw. § 34 Abs. 6 fünfter Teilstrich leg. cit. im Rahmen sein...