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Die neue Selbstanzeige nach der FinStrG-Novelle 2010
Alle Änderungen im Detail
Mit der FinStrG-Novelle 2010sollte insgesamt die "Treffsicherheit und Effektivität des Finanzstrafrechtes verbessert werden".Dies hat auch im Bereich der Selbstanzeige zu zahlreichen, im Folgenden näher darzustellenden Änderungen geführt. Das breite Spektrum dieser Änderungen reicht dabei von einschneidenden Verschärfungen zulasten des Täters über bloß rechtsbereinigende Klarstellungen bis hin zu Erleichterungen zugunsten des Täters. Die Neuregelungen im Zusammenhang mit der Selbstanzeige sind mit in Kraft getreten (vgl. § 265 Abs. 1p FinStrG) und kommen auch hinsichtlich solcher Selbstanzeigen zur Anwendung, die vor diesem Datum begangene Abgabenverkürzungen betreffen.
1. Die Neuregelungen im Detail
1.1. Zuständige Behörden
Eine Selbstanzeige ist nur dann mit strafbefreiender Wirkung verbunden, wenn die begangene Verfehlung gegenüber einer zuständigen Behörde dargelegt wird. Durch die FinStrG-Novelle 2010 wurde der Kreis der zuständigen Behörden geändert. Während als solche nach bisheriger Rechtslage die zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften konkret örtlich und sachlich zuständigen Finanz- oder Zollämter sowie alle sachlich (nicht aber notwendigerweise auch örtlich) zuständigen Finanzstrafbe...