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Die Differenzbesteuerung nach Anteilsvereinigungen
Zur Anrechnungsmöglichkeit des § 1 Abs 4 GrEStG
§ 1 Abs 4 GrEStG sieht für bestimmte Abfolgen von Erwerbsvorgängen eine Differenzbesteuerung vor. Dabei wird die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang um die Bemessungsgrundlage des vorangegangenen Erwerbsvorgangs reduziert. Auf diese Weise soll trotz grundsätzlicher Steuerpflicht aller Erwerbsvorgänge die Grunderwerbsteuer im Ergebnis nur vom einfachen Wert des übertragenen Grundstücks erhoben werden. Wenn ein Rechtsvorgang gemäß § 1 Abs 1 GrEStG auf eine Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs 3 GrEStG folgt, sieht § 1 Abs 4 GrEStG grundsätzlich eine solche Anrechnungsmöglichkeit bei dem späteren Rechtsvorgang vor. Diese Anrechnungsmöglichkeit wird vor dem Hintergrund der Änderungen durch das StRefG 2015/2016 und der zu § 1 Abs 4 GrEStG ergangenen VwGH-Rechtsprechung näher untersucht.
1. Ausgangslage
Mit dem StRefG 2015/2016 wurden wesentliche Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes verändert. So wurde etwa in § 1 GrEStG ein neuer Steuertatbestand für Anteilsübertragungen an Personengesellschaften eingeführt. Zudem wurde für diesen Tatbestand der Anteilsübertragung und den Tatbestand der Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs 3 GrEStG das erforderliche Anteilsausmaß von 100 % auf 95 % reduziert und gleichzeitig für beide Steuertatbestände eine Zurechnungsregel für treuhändig gehalte...