Finanzstrafrecht 2017
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. S. 176Ausgangslage
Wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige gem § 29 FinStrG ist, dass die mit der Verfehlung verbundene Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall nach Maßgabe des § 29 Abs 2 FinStrG durch nachträgliche Entrichtung der verkürzten Abgaben ungeschehen gemacht wird. Konkret verlangt § 29 Abs 2 FinStrG für eine Schadensgutmachung, dass die sich aus der Offenlegung ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, innerhalb eines Monats tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden.
Das Wesen der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG wird darin gesehen, dass sie „vornehmlich auf die Schadensgutmachung abgestellt ist, wobei diese in erster Linie in der Beseitigung des durch das Finanzvergehen bewirkten Einnahmenausfalls bestehen wird“. Einer Selbstanzeige soll daher nur dann und insoweit strafbefreiende Wirkung zukommen, als die von der Anzeige umfassten Beträge auch tatsächlich entrichtet werden. Die durch die FinStrG-Novelle 2010 geschaffene Neuregelung soll den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zufolge deutlich machen, dass im Falle der Erstattung einer Selbstanzeige das Schwergewicht auf der tatsächlichen Schadensgutmachung liegt.
Die ...