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SWK 18, 20. Juni 2010, Seite S 626

Schadensbehebung durch den Geschädigten

Umsatzsteuerprobleme in Frage und Antwort

Gerhard Gaedke und Michael Tumpel

Ein Firmen-PKW des Autohändlers A, der nicht ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt ist, wird durch B beschädigt. A behebt den Schaden in seiner Werkstätte selbst. Wie wird der durch die Versicherung des A geleistete Ersatz für den von A verursachten Schaden umsatzsteuerlich behandelt?

Antwort: Der PKW zählt gem. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG nicht zum Unternehmensbereich, sodass bei der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb kein Vorsteuerabzug zusteht. Behebt der Unternehmer A den Schaden selbst, so tritt er nicht in den Leistungsaustausch mit dem Schädiger. Vielmehr leistet die Versicherung für den Schädiger B einen (nicht steuerbaren) Schadenersatz in Form einer Geldleistung an den Geschädigten A.

Weil der PKW für A gem. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG als nicht dem Unternehmen geliefert gilt, stellt die Entnahme von Lagerbestandteilen für die Reparatur, für die der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde, einen Eigenverbrauch i. S. d. § 3 Abs. 2 UStG dar, der als Lieferung gegen Entgelt der Umsatzsteuer vom Einkaufspreis unterliegt. Die Verwendung von Arbeitskräften des Unternehmens gilt als Leistung i. S. d. § 3a Abs. 1a UStG gegen Entgelt (Ruppe, UStG3, § 1 Tz. 204 ff.) und wird der Umsatzsteuer in Höhe der auf die Ausführung dieser Leistungen entfalle...

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