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Zur Parteistellung eines Unternehmers im Umsatzsteuerverfahren einer anderen Person
Die Bestimmung des § 78 Abs. 3 letzter Halbsatz BAO ist nicht so auszulegen, dass es einem Unternehmer zukäme, in das Umsatzsteuerverfahren einer anderen Person, mit der er bloß Leistungsbeziehungen im Sinne des UStG 1994 unterhält, als Partei einzugreifen. Dieser Unternehmer ist daher auch nicht berechtigt, gemäß § 299 BAO die Aufhebung eines an diese Person ergangenen Umsatzsteuerbescheids zu beantragen. Ein solcher Antrag ist durch das Finanzamt zurückzuweisen (-G/10).