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Gesellschaften bürgerlichen Rechts und der Zwang zum Rechtsformwechsel ab 1. 1. 2010
Gestaltungsspielräume und ein Vorschlag de lege ferenda
Unternehmerisch tätige Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind nach § 8 Abs. 3 UGB in eine OG oder KG zu wandeln, falls sie die Umsatzschwelle des § 189 UGB überschreiten. Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind ertragsteuerrechtlich von einer Gewinnermittlung nach § 5 EStG ausgeschlossen. Erst mit dem Wechsel in eine OG oder KG greift die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB. Gestaltungsspielräume werden gezeigt. De lege ferenda wird ein Vorschlag entwickelt, um die Publizität der Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ebenso zu erreichen wie eine Gleichbehandlung mit einer OG oder KG in der Rechnungslegung und ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung.
1. Der Zwang zur OG oder KG
Betreiben Gesellschaften bürgerlichen Rechts ein Unternehmen, das die Umsatzgrenze des § 189 UGB überschreitet, so verpflichtet § 8 Abs. 3 UGB zur Eintragung im Firmenbuch als OG oder KG. Für am bereits bestehende Personengesellschaften ist dieser Rechtsformwechsel nach § 907 Abs. 4 Z 5 UGB bis zu erfüllen.
2. Die Publizität kraft Firmenbuchs
Die Eintragung als OG oder KG sichert eine gewisse Publizität kraft Firmenbuchs: Name, Geburtsdatum, Vertretungsbefugnis und Haftungsumfang der Gesellschafter sind nach den §§ 3 und 4 FBG im Firmenbuch einzutrag...