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Abberufung des Testamentsvollstreckers wegen einer „Sperre von Guthaben“ nach § 133 Abs 4 AußStrG
§§ 21, 259 ABGB; § 133 AußStrG
Eine vom Pflegschaftsgericht angeordnete „Sperre von Guthaben“ nach § 133 Abs 4 AußStrG führt grundsätzlich zu keinem vollständigen Verlust der Funktion des Testamentsvollstreckers und stellt daher keinen wichtigen Grund für dessen Enthebung dar.
Aus der Begründung:
1. Der Testamentsvollstrecker hat primär die Erfüllung der Anordnungen des Erblassers zu überwachen und zu betreiben (1 Ob 3/13t; 2 Ob 1/08y; RS0006748 [T6, T 9]), uzw auch dann, wenn davon schutzberechtigte Personen (§ 21 Abs 1 ABGB) betroffen sind (8 Ob 141/68). Denn auch das PflegschaftsG ist im Rahmen seiner in § 133 AußStrG geregelten Überwachungspflichten an schutzberechtigte Erben belastende letztwillige Verfügungsbeschränkungen gebunden (2 Ob 128/10b).
Der Testamentsvollstrecker kann aus wichtigen Gründen abberufen werden (1 Ob 3/13t; 2 Ob 1/08y; 2 Ob 105/98z; RS0013115). Ob ein wichtiger Grund für seine Abberufung vorliegt, etwa weil eine ordnungsgemäße Vollstreckung des letzten Willens nicht zu erwarten ist (4 Ob 83/34 = SZ 16/189), hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
2. Die in § 133 AußStrG geregelten Überwachungspflichten des PflegschaftsG beschränken sich auf das Verhältnis zwischen der schutzberechtigten Person...