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SWK 30, 20. Oktober 2009, Seite 159

OGH zu Gewährleistungsansprüchen beim Unternehmenskauf

Der Käufer darf den Kaufpreis zurückbehalten, wenn ein Dritter trotz gegenteiliger Zusicherung des Verkäufers Ansprüche gegen das gekaufte Unternehmen hat. Er hat allerdings zu beweisen, dass diese Ansprüche auch tatsächlich bestehen. Da Sach- und Rechtsmängel grundsätzlich gleich zu behandeln sind, besteht kein Anlass, bei im Rahmen der Gewährleistung geltend gemachten Rechtsmängeln von den allgemeinen Regeln der Behauptungs- und Beweislast abzugehen. Ein Rechtsmangel ist bereits dann zu bejahen, wenn die Umstände, aus denen sich der behauptete Rechtsmangel ableitet, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen ().

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