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SWK 30, 20. Oktober 2009, Seite 201

Getränkesteuer: keine Wiederaufnahme aufgrund des EuGH-Urteils in der Rs. Hermann - auch nicht in Tirol

Auch der VwGH verneint das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen

Wolf-Dieter Arnold

Im Streit im Zusammenhang mit Getränkesteuerbescheiden für alkoholische Getränke hat nach der Aufhebung des § 226a Tiroler Landesabgabenordnung (Tir. LAO) durch den VfGH nunmehr auch der VwGH - zu einem Fall außerhalb Tirols, konkret: zu einem Bescheid der Wiener Abgabenberufungskommission - im Erkenntnis vom, 2008/16/0148, ausgesprochen, dass das EuGH-Urteil in der Rs. Hermann keinesfalls ein Wiederaufnahmegrund ist. Die Rechtskraft ergangener Getränkesteuer-Nullbescheide ist somit zu akzeptieren.

1. Vorgeschichte und aktuelles VwGH-Erkenntnis

Im Urteil vom in der Rs. C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein Wien u. a., hat der EuGH u. a. ausgesprochen, Art. 3 Abs. 2 der RL 92/12/EWG stehe der Beibehaltung einer auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer wie derjenigen entgegen, um die es "im Ausgangsverfahren" geht. Er hat mit dieser Aussage nicht danach unterschieden, ob die auf alkoholische Getränke erhobene Steuer im Zusammenhang mit Lieferungen oder mit (Dienst-)Leistungen steht.

Im (die Rechtslage in der Stadt Frankfurt am Main betreffenden) Urteil vom in der Rs. C-491/03, Ottmar Hermann als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Volkswirt Weinschänken GmbH, hat der EuGH j...

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