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AbgÄG 2009: Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 für "große Vereine"
Unklare Ausführungen in den Erläuterungen
Gem. § 5 Abs. 1 EStG 1988 Abs. 1 i. d. F. AbgÄG 2009sind für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften der Rechnungslegungspflicht unterliegen und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung maßgebend. Damit wird "klargestellt", dass etwa auch im Vereinsgesetz normierte Rechnungslegungspflichten bei "Vorliegen eines Gewerbebetriebs" eine Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG 1988 bewirken.Voraussetzungen, Umfang und Auswirkungen dieser EStG-Novelle sollen im Folgenden dargestellt werden.
1. Rechnungslegungsvorschriften nach dem Vereinsgesetz
1.1. Vorrang des Vereinsrechts vor dem Unternehmensrecht
Gem. § 189 Abs. 1 UGB sind dessen spezifische Rechnungslegungsvorschriften auf Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (Z 1), sowie auf alle anderen Unternehmer, die hinsichtlich der einzelnen einheitlichen Betriebe jeweils mehr als 400.000 Euro Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen (Z 2), anzuwenden. Nach