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Bilanzierung
Der Gewinn ist 2013 durch Aufstellung einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) zu ermitteln, wenn
eine Rechnungslegungspflicht nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) oder anderen Gesetzen besteht oder
Sie freiwillig Bücher führen.
Seit 2007 wird mit dem UGB nicht mehr auf die Protokollierung im Firmenbuch, sondern auf die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB abgestellt. Mit der Anknüpfung an die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB soll eine Übereinstimmung des Anwendungsbereichs der Gewinnermittlung nach § 5 EStG und der Rechnungslegungspflicht nach UGB erreicht werden, sodass die Gewinnermittlung nach § 5 EStG nicht mehr auf ein bloßes Formalkriterium (Protokollierung im Firmenbuch) abstellt.
Der Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB unterliegen
Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,
alle anderen Unternehmer, die je einheitlichen Betrieb mehr als 700.000 € Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen, ausgenommen Angehörige der freien Berufe, Land- und Forstwirte sowie Unternehmer mit außerbetrieblichen Einkünften.
Durch das Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 erfolgte eine Anhebung des für die Buchführungspflicht rele...