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Bilanzierung
Bilanzierung
Der Gewinn ist 2009 durch Aufstellung einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) zu ermitteln, wenn
eine Rechnungslegungspflicht nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) besteht oder
wenn Sie freiwillig Bücher führen.
Zur freiwilligen Buchführung siehe die Besprechung einer UFS-Entscheidung durch Stefan Schuster in SWK-Heft 10/2009, S 361.
Seit 2007 wird mit dem UGB nicht mehr auf die Protokollierung im Firmenbuch, sondern auf die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB abgestellt. Mit der Anknüpfung an die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB soll eine Übereinstimmung des Anwendungsbereiches der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 und der Rechnungslegungspflicht nach UGB erreicht werden, sodass die Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 nicht mehr auf ein bloßes Formalkriterium (Protokollierung im Firmenbuch) abstellt.
Der Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB unterliegen
Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,
alle anderen Unternehmer, die je einheitlichen Betrieb mehr als 400.000 € Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen, ausgenommen Angehörige der freien Berufe, Land- und Forstwirte sowie Unternehmer mit außerbetrieblichen...