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SWK 25, 1. September 2009, Seite 769

Haftung gemäß § 6a KommStG 1993

Änderung der Vertreterhaftung durch das AbgVRefG

Christoph Ritz

Das AbgVRefG (BGBl. I Nr. 20/2009) enthält nicht nur zahlreiche Änderungen der BAO,sondern auch Änderungen anderer Bundesgesetze, wie z. B. des KommStG 1993. Die dort erstmals geregelte Haftung, nämlich § 6a KommStG 1993, wird im Folgenden dargestellt.

1. Vertreterhaftung nach den Landesabgabenordnungen

1.1. Nach dem Vorbild des § 9 BAO

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 9 BAO sind § 7 B-LAO, § 7 K-LAO, § 7 NÖ-AO, § 7 OÖ-LAO, § 7 St-LAO und § 7 TLAO.

Nach § 6 Abs. 4 V-AbgVG haftet "jeder Vertreter" (ansonsten mit § 9 BAO inhaltlich übereinstimmend). § 6 Abs. 4 V-AbgVG gilt nach den Gesetzesmaterialien für jede Art von Vertretung, ob sie nun gesetzlicher oder gewillkürter Natur ist.

1.2. § 7 WAO und § 7 S-LAO

Die Haftung gemäß § 7 WAO und § 7 S-LAO geht in drei bzw. zwei Bereichen über die Vertreterhaftung des § 9 BAO hinaus.

§ 7 WAO (i. d. F. LGBl. Nr. 40/1992) weicht von § 9 BAO wie folgt ab:

• Haftung auch sonstiger Verpflichteter (nicht nur der Vertreter);

• Haftung auch bei Verletzung sonstiger Pflichten (nicht nur bei Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten);

• Haftung für Abgaben insoweit, als sie bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung (daher Haftung nicht nur bei Uneinbr...

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