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ÖBA 9, September 2015, Seite 666

Vergleich mit vorgeschaltetem WPDLU wirkt nicht zugunsten der nachgeschalteten Bank

§§ 894, 896, 914, 1313a, 1380, 1389 ABGB; § 502 ZPO

Im Zweifel wirkt ein Vergleich des Anlegers mit einem vorgeschalteten Berater, für dessen Pflichtverletzungen die nachgeschaltete Bank gemäß § 1313a ABGB einzustehen hat, nicht auch zugunsten Letzterer.

Mangels eigener Beratungspflicht haftet eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, im Allgemeinen nicht für dieS. 667 mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) WPDLU. Das gilt jedoch nicht, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte. Die Frage, ob die erforderliche wirtschaftliche Nahebeziehung zwischen dem WPDLU und der Depotbank gegeben ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar.

Aus der Begründung:

1. […]

2. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil Rsp des OGH zur Rechtsfrage fehle, ob ein zwischen einem Anleger und einem Anlageberater geschlossener gerichtlicher Vergleich, durch den der Anleger einen Teil seines aus Beratu...

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