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SWK 9, 20. März 2007, Seite 352

BFH zur Werbungskosteneigenschaft einer Pensionierungsfeier

Auswirkung auf konkrete Höhe des Arbeitslohns nicht erforderlich

Bernhard Renner

Der BFH hatte zu beurteilen, ob aus Anlass einer Pensionierungsfeier eines hochrangigen Berufssoldaten entstandene Aufwendungen abzugsfähig sind. Die Entscheidung überrascht: Die diesbezüglichen Bewirtungsaufwendungen können - obwohl sie wohl keinen Einfluss auf die Pensionshöhe des Soldaten haben - als Werbungskosten zu berücksichtigen sein.

1. Sachverhalt

Ein Berufssoldat im Rang eines Brigadegenerals schied wegen Pensionierung aus dem Dienst bei der Bundeswehr aus. Im Rahmen einer militärischen Veranstaltung wurden gemäß einem Kommandostabsbefehl die Dienstgeschäfte auf seinen Nachfolger übertragen und der Soldat in den Ruhestand verabschiedet. Am anschließenden Empfang nahmen - zunächst auf Kosten des Stpfl. - Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer des Dienstherrn sowie geladene Gäste teil. Nach teilweiser Erstattung der diesbezüglichen Kosten durch den Dienstherrn verblieb ein Betrag von ca. 400 Euro, den der Stpfl. als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machte.

Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an: Die Verabschiedung in den Ruhestand stelle ein herausgehobenes persönliches Ereignis im Leben des Stpfl. dar,...

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