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Bewirtungsaufwand für einen „Galaempfang“ eines Hotels mit Restaurant
Abzugsverbot auch für Unternehmen aus der Gastronomie
Aufwendungen i. Z. m. Bewirtungen, z. B. bei einem Galaempfang zum Betriebsjubiläum, unterliegen nach deutscher Judikatur auch bei einem vom Betriebsgegenstand her bewirtenden Unternehmen, etwa einem Hotel mit Restaurant und Veranstaltungsräumen, einer Abzugsbeschränkung. Ausnahmen betreffen nur Bewirtungen, die unmittelbar Gegenstand der erwerbsbezogenen bewirtenden Tätigkeit sind. Aufgrund der Vergleichbarkeit mit der entsprechenden Regelung im EStG 1988 können daraus auch Schlüsse für das dort normierte Abzugsverbot gezogen werden.
1. Rechtslage
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 dEStG sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind, nicht abzugsfähig. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich folgende Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, genügen Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die ...