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ÖBA 6, Juni 2018, Seite 436

Anmeldung von Ansprüchen auf Ersatz von Anlegerschäden in der Insolvenz des Beraters

§§ 1299, 1323 ABGB; §§ 14, 16, 21, 110, 113 IO

Die Anmeldung einer Forderung Zug um Zug gegen Übertragung von Finanzprodukten ist im Insolvenzverfahren nicht möglich. Der Anleger hat eine unbedingte Insolvenzforderung anzumelden, dabei den Wert der „Zug-um-Zug-Einschränkung“ zu schätzen und vom Schadenersatzbetrag abzuziehen. Der Wert der Finanzprodukte zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ist daher von den Ankaufskosten abzuziehen und die Differenz als unbedingte Insolvenzforderung anzumelden. Das Begehren in einem etwaigen Prüfungsprozess hat auf Feststellung dieser Geldforderung zu lauten.

Die Bestimmung des § 21 Abs 1 IO ist auf den Anlegerschadenersatzanspruch nicht anzuwenden, auch nicht analog.

Aus der Begründung:

In ihrer Klage wirft die Kl der ehemals Bekl und nunmehrigen Schuldnerin Beratungsfehler ihrer Mitarbeiter vor.

Das ErstG verpflichtete die vormals Bekl zur Zahlung von € 21.465,79 sA Zug um Zug gegen Übertragung der Treugeberstellung der Kl betreffend die Kommanditbeteiligung an der S GmbH & Co KG zur Zahlung weiterer € 21.465,79 sA Zug um Zug gegen Übertragung ihrer schuldrechtlichen Ansprüche gegenüber dem E e.V.

Nach Zustellung der E an die Parteien wurde am üb...

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