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Kommunalsteuer: Teilsteuerbefreiung für gemeinnützige Organisationen
Unterschied zur sonstigen steuerlichen Behandlung begünstigter Körperschaften
Das Kommunalsteuergesetz sieht Abgabenbegünstigungen für Körperschaften i. S. d. §§ 34 ff. BAO vor, weicht aber von den entsprechenden Regelungen in anderen Abgabengesetzen insoweit ab, als es auch Teilsteuerbefreiungen normiert. Diesen Grundsatz hat der VwGH zuletzt anhand eines konkreten Falles präzisiert.Zugleich enthält das Erkenntnis auch andere interessante Aussagen zum "Gemeinnützigkeitssteuerrecht".
1. Rechtliche Grundlagen und Sachverhalt
Gemäß § 8 Z 2 KommStG sind Körperschaften von der Kommunalsteuer befreit, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen. Es liegt insoweit eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke vor, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den in § 35 Abs. 2 BAO beispielhaft genannten gemeinnützigen Zwecken sind nur die S. S 275Zwecke der Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke von der Kommunalsteuer befreit.
Im beschwerdegegenständlichen Fall betrieb eine AG eine nach dem Krankenanstaltengesetz des Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, als gemeinnützig anerkannte Krankenanstalt. Aus Auslastungsgründen ...