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Bauordnung Tirol
• Die Auffassung der Abgabenbehörde, wonach unter dem Begriff "Gehweg" in den Abgabentatbeständen des § 68 Abs. 3 und 4 BauO nur ein gepflasterter Gehweg zu verstehen ist, entspricht der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. - (§ 13 TVAAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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