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ÖBA 8, August 2017, Seite 583

Zum Kondiktionsanspruch bei Nichtigkeit des Kreditvertrags

§§ 877, 1435 ABGB; § 18 KSchG aF

Wer rückstellungspflichtiger Leistungsempfänger ist, hängt bei einer Vermögensverschiebung, an der mehrere Personen beteiligt sind, davon ab, auf welchen Rechtsgrund hin der Rückforderungsberechtigte seine Leistung erbringen wollte; die Absicht des Leistenden ist dabei vom Empfängerhorizont aus festzustellen. Für eine auf § 1435 ABGB gestützte RückforderungS. 584 reicht aus, wenn dem Empfänger erkennbar war, dass die Leistung in Erwartung einer Gegenleistung erfolgte; die Rückzahlungserwartung muss nicht auch Vertragsbestandteil werden.

Der kondizierbare Vorteil des Bereicherten kann auch in der Möglichkeit zur Verwendung von Geld bestehen. Eine Bereicherung ist daher zu bejahen, wenn mit der Valuta des nichtigen Kredits bestehende Verbindlichkeiten des vermeintlichen Kreditnehmers gegenüber Dritten getilgt wurden.

Aus der Begründung:

Über Vermittlung und Beratung der NI schloss der Bekl mehrere Lebensversicherungen als Ansparprodukte ab. Dabei wurden für den Bekl Kredit- bzw Darlehensverträge abgeschlossen, ua auch mit dem Kl, wobei mit diesen Verträgen die Prämienzahlungen finanziert werden sollten. Dafür unterfertigte der Bekl Kreditvermittlungsaufträge, a...

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