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Feststellung der Pflichtversicherung als neuer Selbständiger
Stellungnahme von Dr. Richter im KWT-Newsletter vom .
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Pflichtversicherung beim neuen Selbständigen (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) nur dann festzustellen, wenn der Erwerbstätige erklärt, dass er die maßgebliche Versicherungsgrenze im betreffenden Beitragsjahr überschreitet, oder – falls keine solche Überschreitungserklärung abgegeben wird – wenn das Überschreiten der Versicherungsgrenze aus dem Einkommensteuerbescheid ersichtlich ist. Im zweitgenannten Fall der nachträglichen Feststellung der Pflichtversicherung ist ein Beitragszuschlag von 9,3 % zu entrichten. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) hat nun diesbezüglich zum – teilweise geänderten – Prozedere Stellung genommen. Wesentlich sind folgende Punkte:
Die Wirkung einer Überschreitungserklärung tritt nur pro futuro (ab Abgabe) ein. Eine Pflichtversicherung ab Beginn des laufenden Jahres (des Jahres, in dem die Überschreitungserklärung abgegeben wird) bzw. ab Beginn der selbständigen Tätigkeit in diesem Jahr (wie eigentlich vorgesehen) wird nur in „unproblematischen“ Fällen (kein Arbeitslosengeldbezug, kein strittiger Leistungsfall u. Ä.) festgestellt. Liegt kein solcher Fall vor, kann si...