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ASoK 10, Oktober 2015, Seite 397

Rechtzeitige Meldung des Überschreitens der Versicherungsgrenze zur Vermeidung eines Strafzuschlags

Art 2 Z 4 des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, BGBl I 2015/79.

Neue Selbständige haben nach § 35 Abs 6 GSVG einen Strafzuschlag von 9,3 % der Beiträge zu entrichten, wenn die Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises festgestellt wird.

Nach der ursprünglichen Verwaltungspraxis konnte ein solcher Zuschlag vermieden werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Ablauf des Beitragsjahres, aber vor Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides (in der Regel im Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung) erfolgte. Seit 2012 entfällt dieser Zuschlag aufgrund einer geänderten internen Weisungslage der SVA nur mehr dann, wenn spätestens im Dezember des entsprechenden Beitragsjahres eine Überschreitungserklärung abgegeben wird (vgl die Praxis-News vom März 2012, ASoK 2012, 115).

Im Zuge des Meldepflicht-Änderungsgesetzes wurde nunmehr mit Wirkung ab 2016 festgelegt, dass es zur Vermeidung des Strafzuschlags ausreicht, dass man innerhalb von acht Wochen ab Zustellung des Einkommensteuerbescheides das Überschreiten der Versicherungsgrenze meldet.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshi...
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