Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur „Naturalrestitution“ des Anlegerschadens
§ 1323 ABGB; § 7 EO; §§ 182, 182a, 226 ZPO
Auch die begehrte Zug-um-Zug-Leistung muss iSd § 7 Abs 1 EO genau bezeichnet sein. Die Unbestimmtheit einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung steht der exekutiven Durchsetzung einer – an sich bestimmten – (Haupt-)Leistung entgegen. Ohne ausreichende Spezifikation ist die begehrte „Naturalrestitution“ daher als unmöglich anzusehen und das darauf gerichtete Begehren abzuweisen (hier: Zug-um-Zug zurückzustellende Aktien existieren wegen Umgründungsvorgängen nicht mehr).
Aus der Begründung:
Nachdem die Beklagten unter Hinweis darauf, dass Aktien der vormaligen It AG im Jahr 2010 aufgrund einer Verschmelzung in Aktien der Iz AG getauscht worden wären, und die Kläger aufgrund der Abspaltung der B AG von der Iz im April 2014 B-Aktien erhalten hätten, die Unbestimmtheit und Unschlüssigkeit ihres auf „Naturalrestitution“ gerichteten Begehrens geltend gemacht hatten, modifizierten die Kläger diesen Teil ihres Urteilsbegehrens so, dass sie die Zahlung von € 101.200 Zug um Zug gegen Rückgabe zahlenmäßig bestimmt genannter Aktien der Iz AG sowie der It AG unter Angabe der jeweiligen ISIN-Nummer begehrten. In eventu begehrten sie die Beklagten schuldig zu erke...