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Die Wirkungen des § 12 Abs. 3 Z 3 KStG i. d. F. des Steuerreformgesetzes 2005
Rechtsauslegung und Anwendungsfälle
Seit der EuGH in drei Urteilenvom zur Gesellschaftsteuerpflicht von Zahlungen durch Nichtgesellschafter Stellung genommen hat, wurde der Zuschussgewährung durch Einlagen in mittelbar verbundene Körperschaften wieder vermehrt Aufmerksamkeit geschenkt. Neben der Vermeidung einer Gesellschaftsteuerpflichtbewirken mittelbare Einlagen auch eine Multiplikation der Steuerwirkung von Teilwertminderungenund ermöglichen somit den so genannten Kaskadeneffekt.§ 12 Abs. 3 Z 3 KStG i. d. F. SteuerRefG 2005soll nun den Kaskadeneffekt, der der Finanzverwaltung schon seit längerem ein Dorn im Auge war, hintanhalten und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich Geldflüsse stattfinden oder nicht.
Eine Verhinderung des Kaskadeneffektes wird nun durch die in § 12 Abs. 3 Z 3 KStG, bei Vorliegen von Einlagen in mittelbar verbundene Körperschaften auf Ebene der Zwischenkörperschaften normierte Steuerneutralität erreicht. Stehen Teilwertabschreibungen, Veräußerungs- oder sonstige Ausscheidensverluste in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer mittelbaren Einlage, so darf der niedrigere Teilwert nicht angesetzt werden bzw. sind die Veräußerungs- oder sonstigen Ausscheidensverluste steuerlich nicht abzugsfähig.