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Zur Passivlegitimation für Kondiktionen in Zessionsfällen
§§ 865, 877, 879, 1431, 1433 ABGB
Für Kondiktionsansprüche des geschäftsunfähigen Zessus ist der (Inkasso-)Zessionar passivlegitimiert.
Aus der Begründung:
Der Kl hatte bei der Bekl als Netzbetreiberin an zwei Wohnadressen jeweils einen Festnetzanschluss. Über diese Anschlüsse rief er 2010 bis 2013 immer wieder bei zwei Mehrwertnummern an. Er zahlte der Bekl rein an Mehrwertgebühren im Zeitraum € 172.550,44. Betreiber der zwei Mehrwertnummern waren zwei von der Bekl verschiedene Gesellschaften.
Der Kl begehrt € 172.550,44 sA.
Die Bekl bestritt. Sie habe die Mehrwertdienstleistungen nicht selbst erbracht, sondern lediglich die technische Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Mehrwertdienstbetreiber und insofern Vertragspartner des Kl sei einerseits die a GmbH, andererseits die G s.r.o. gewesen, weshalb die Bekl nicht passivlegitimiert sei.
Das ErstG wies das Klagebegehren ab.
Das BerG bestätigte dieses Urteil. Für den Bereicherungsanspruch [sei] nicht die Bekl als Inkassozessionarin, sondern der jeweilige Mehrwertdienstleister als Inkassozedent passivlegitimiert. Gegen diese E richtet sich die Revision des Kl. Sie ist zulässig und berechtigt. […]
4. Zum Bereicherungsanspruch:
4.1 Bei den „Telefon-Mehrwertdiensten“ sind zwei Verträge zu unterscheiden, zum einen der Vertrag des Anschlussinhabers mit dem Netzbetreiber und zum anderen der Vertrag mit dem Mehrwertdienstleister, dessen Partner der jeweilige Benutzer des Anschlusses ist (RS0117755 [T1]). Im vorliegenden Fall, in dem in der Person des