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ÖBA 1, Jänner 2015, Seite 70

Fehlberatung beim FX-Kredit: Kunde kann nur auf Feststellung klagen, nicht auf Leistung

§§ 1052, 1323 ABGB; §§ 228, 502 ZPO

Bei komplexen Finanzprodukten mit mehreren Vertragspartnern ist die „Naturalrestitution“ idR untunlich, dem Kunden steht allenfalls ein Feststellungsanspruch zu (hier: Pensionsvorsorgemodell aus endfälligem Fremdwährungskredit und Tilgungsträger).

Aus der Begründung:

Mit dem vom Berufungsgericht bestätigten Urteil wies das Erstgericht das auf Zahlung von € 47.430 sA gerichtete Leistungshauptbegehren sowie das Eventualbegehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, zugunsten der klagenden Partei € 47.430 sA entweder bei einem Treuhänder oder bei Gericht durch Erlag sicherzustellen, ab und gab dem auf Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Schäden aus dem Abschluss eines Pensionsvorsorgemodells einschließlich aller damit zusammenhängenden Zusatzverträge gerichteten Feststellungsbegehren statt. Beide Vorinstanzen gingen davon aus, dass der Schaden des Klägers noch nicht bezifferbar sei.

Gegen die Abweisung des Leistungshaupt- und des Eventualbegehrens richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, die keine Rechtsfragen von der nach § 502 Abs 1 ZPO erforderlichen Bedeutung anspricht.

1. Einem Pensionsvorsorgemodell liegen regelmäßig mehr...

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