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Begründung vorläufiger Abgabenbescheide: Zweizeiler als rechtsstaatliche Provokation
Prognoserechnung (ESt) bzw. Marktkonformität der Vermietung (USt) schließt Anwendung des § 200 BAO grundsätzlich aus
Insbesondere im Bereich der kleinen Vermietung machen Finanzämter in oftmals undifferenzierter Weise vom Rechtsinstitut des vorläufigen Bescheides (§ 200 BAO) Gebrauch. Die Bescheidbegründung bleibt dabei formelhaft und ist regelmäßig nicht geeignet, den vom VwGH judizierten Anforderungen an eine dem Gesetz entsprechende Begründung Genüge zu tun. Liegt eine plausible Prognoserechnung vor, ist diese ex ante zu beurteilen und steht der Anwendung des § 200 BAO bereits dem Grunde nach entgegen; im Umsatzsteuerrecht genügt der Nachweis der marktkonformen Vermietung.
1. Begründung vorläufiger Bescheide
Selbst bei umfassender Sachverhaltsdarstellung und Vorlage einer Prognoserechnung scheint es insbesondere in Vermietungsfällen üblich zu sein, über die Abgabepflicht zunächst mit vorläufigen Bescheiden abzusprechen. Die dabei gelieferte automatisierte Begründung lautet in etwa wie folgt: „Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gem. § 200 BAO vorläufig durchgeführt." Solche oder ähnliche Zweizeiler sind allerdings nicht geeignet, die von der Judikatur des VwGH konkretisierten rechtsstaatlichen Anforderungen an das in § 93 Abs. 3 lit. a BAO normierte Erfordernis de...