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Leistungsortbestimmung bei Restaurationsumsätzen auf Bodenseeschiffen
Place of Supply of Restaurant Transactions on Board of Ships on Lake Constance
With revenues from restaurants on board of ships on Lake Constance performance is, according to Austrian national law, carried out at the location of the permanent business establishment. However, Peter Pülzl provides evidence that this conclusion is impracticable. He considers the Austrian legal situation to be in non-conformity with Community Law. After drawing on Community Law, he concludes that the revenues are made at the place where the company providing the restaurant services operates.
Vorliegen einer Betriebsstätte
Bei der Leistungsortbestimmung für Restaurationsumsätze auf Bodenseeschiffen ist die Auffangregel des § 3a Abs. 12 UStG einschlägig. Danach wird „in den übrigen Fällen (…) eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung.“
Damit stellt sich die Frage nach dem Vorliegen einer Betriebsstätte i. S. d. § 3a Abs. 12 UStG. Ist das Schiffsrestaurant als solche zu qualifizieren, geht diese nach dem Wortlaut des Gesetzes als Ort der sonstigen Leistung dem Unternehmensort (Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit, Ort der Geschäftsleitung) vo...