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SWK 7, 1. März 2003, Seite 272

Säumniszuschläge wegen Beachtung der Rz. 2012 UStR 2000

(BMF) - Werden Säumniszuschläge lediglich deshalb festgesetzt, weil der Unternehmer von der in der Rz. 2012 UStR 2000 vorgesehenen Vereinfachungsmethode Gebrauch macht (Aufteilung nach den Verhältnissen des Vorjahres), so liegt kein grobes Verschulden des Abgabepflichtigen vor. Daher kommen zwei Verfahrenstitel zur Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides in Betracht, nämlich § 308 BAO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) sowie § 217 Abs. 7 BAO (Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung; dem § 323 Abs. 8 BAO zufolge erstmals für Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem entsteht).

Die Einhebung eines Säumniszuschlages, der nur deshalb verwirkt ist, weil der Abgabepflichtige eine in einem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen empfohlene (als zulässig erklärte oder als nicht zu beanstanden bezeichnete) Vorgangsweise wählt, ist (sachlich) unbillig im Sinn des § 236 Abs. 1 BAO. (

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