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SWK 10, 1. April 2002, Seite S 312

§ 16 Abs. 5 UmgrStG und EG-Recht

EuGH zur Finanzierungsfreiheit

Nikolaus Zorn

§ 16 Abs. 5 UmgrStG bietet weit reichende Möglichkeiten, einem Betrieb im Zuge seiner Einbringung in eine Kapitalgesellschaft Eigenkapital zu entziehen. Diese Möglichkeiten -vor dem Hintergrund von Basel II bereiten sie nunmehr manchen Unternehmen Probleme -sind in Diskussion geraten. Im Folgenden soll für die aktuelle Diskussion auf einen weiteren Aspekt hingewiesen werden.

Über die Regelung des § 16 Abs. 5 UmgrStG ist in der aktuellen Literatur eine rechtspolitische und rechtsdogmatische Diskussion ausgebrochen (Doralt, RdW 2001, 761; derselbe, RdW 2002, 120; Wiesner, ÖStZ 2002, 35; Huber, RdW 2002, 118; Beiser, RdW 2002, 121; Tröszter, SWK-Heft 9/2002, Seite S 289). Jüngst hat der EuGH zu einer nicht unähnlichen Problematik (§ 16 Abs. 5 Z 1 UmgrStG vergleichbarer Vorgang im Zuge einer Einbringung nach der FusionsRL) Stellung bezogen.

Der Sachverhalt der EuGH-Entscheidung

In Dänemark gründeten die Aktionäre der AG 1 eine AG 2. Der Betrieb der AG 1 sollte in die AG 2 eingebracht werden. Es war geplant, das Eigenkapital im Wesentlichen bei der einbringenden AG 1 zu belassen. Die AG 1 nahm daher ein Darlehen von 10 Mio. DKK auf, dessen Geldbetrag ihr zukommen sollte, während die Darlehensschuld mit der Einbringung auf die AG 2 übertragen werden sollte.

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