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Kostenlose Stundung der Umsatzsteuervorauszahlung
Verspätete Entrichtung bleibt sanktionslos
Gewiefte Steuerberater haben in letzter Zeit entdeckt, dass es unter gewissen Voraussetzungen möglich ist, Selbstberechnungsabgaben ohne jegliche finanzielle Nachteile um mindestens einen Monat verspätet zu entrichten. Dazu zählen insbesondere Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen), die Kraftfahrzeugsteuer, die Kammerumlage und die Straßenbenützungsabgabe.
Am Beispiel der Umsatzsteuervoranmeldung sei die Vorgangsweise illustriert:
Gem. § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung einzureichen. Dies tut er auch völlig pflichtgemäß.
Gleichzeitig bringt er jedoch für die gemeldete Zahllast ein Stundungsansuchen gem. § 212 BAO ein.
Lukrativ ist die Sache seit geworden, da seit diesem Tag Zahlungser-leichterungsansuchen nicht mehr stempelpflichtig sind. D. h. durch das oben geschilderte Vorgehen erspart sich der Abgabepflichtige die noch bis zu entrichten gewesene Gebühr von 180 S, welche bisher in vielen Fällen das Einbringen aussichtsloser Zahlungserleichterungsansuchen verhindert hat. Au...