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SWK 4, 1. Februar 2002, Seite R 14
Einkünfte: Feststellung
• Einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften. - (§ 151 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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