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SWK 4, 1. Februar 2002, Seite 98

Aussetzung der Einhebung

Mittelbare Abhängigkeit im Sinn des § 212 a Abs. 1 BAO

(BMF) - Für die Aussetzung der Einhebung ist nach § 212 a Abs. 1 BAO keine unmittelbare Abhängigkeit der Abgabenhöhe von der Erledigung einer Berufung erforderlich. Es genügt eine mittelbare Abhängigkeit.

Eine solche mittelbare Abhängigkeit von der Berufungserledigung liegt vor allem vor, wenn ein Grundlagenbescheid (z. B. Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften) mit Berufung angefochten ist. Hier betrifft die mittelbare Abhängigkeit die Höhe der Einkommensteuer (bzw. Körperschaftsteuer) der an der gemeinsamen Einkunftsquelle Beteiligten (vgl. z. B. Richtlinien für die Abgabeneinhebung, § 212 a Tz. 5, AÖFV 213/1995; Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage, Wien 1999, § 212 a Tz. 7).

Dies betrifft nicht nur „abgeleitete" Abgaben desselben Jahres (beispielsweise vom Feststellungsbescheid 1992 „abgeleitete" Einkommensteuer 1992), sondern auch die Höhe solcher Abgaben der Folgejahre, wenn eine (mit Berufung angefochtene) Abänderung eines Feststellungsbescheides (bzw. Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens) Auswirkungen auf ihre Höhe hat. Solche Auswirkungen können sich insbesondere aus Verminderung des vortragsfähigen Verlustes (Verlustabzuges...

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