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SWK 4, 1. Februar 2002, Seite 92

Vorsteuerabzug für Kleinbusse nach dem EuGH-Urteil

Die Konsequenzen des EuGH-Urteils für die Praxis

Gerhard Gaedke und Michael Tumpel

1. Das

1.1. Ausgangsrechtsstreit

Der EuGH hat am in der Rs. C-409/99 Metropol Treuhand und Stadler über Fragen im Rahmen eines vom VwGH vorgelegten Vorabentscheidungsersuchens entschieden. Diese Fragen stellten sich hinsichtlich von Rechtsstreitigkeiten, in denen es um den Vorsteuerabzug für den Betrieb eines Fahrzeugs Pontiac TransSport bzw. eines Fahrzeugs Fiat Ulysse (also Klein-Autobusse) ging, für welche von den beschwerdeführenden Parteien des Ausgangsverfahrens der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Dieser wurde vom Finanzamt und der Finanzlandesdirektion in ihrer Berufungsentscheidung mit der Begründung abgelehnt, dass die Kraftfahrzeuge zwar als Kleinbusse eingestuft worden seien und daher bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung (BGBl. Nr. 273/1996) einen Anspruch auf Vorsteuerabzug eröffnet hätten, doch fielen diese Fahrzeuge unbestrittenermaßen nicht unter die Definition der Klein-Autobusse in der Verordnung. Daher würden sie seit dem als Personenkraftwagen betrachtet und seien seither vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

1.2. Einschränkung des Vorsteuerabzugs seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996

Durch Art. 44 Z 4 des Strukturanpassungsgesetzes...

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