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SWK 14, 15. Mai 2002, Seite S 407

Pauschalierung für nichtbuchführende Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler

Auslegung der Pauschalierungsvoraussetzungen durch die Einkommensteuerrichtlinien

Gerhard Petschnigg

Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Verordnung ist, dass keine Buchführungspflicht besteht (Umsatzgrenze: 600.000 €, bis 2001: 8 Mio. S, die in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht überschritten werden darf) und auch freiwillig keine Bücher geführt werden.

Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler sind Gewerbetreibende, die einen Handel mit Waren des täglichen Bedarfs weitaus überwiegend in Form eines Kleinhandels unter folgenden Voraussetzungen ausüben:

1. Andere Waren als Lebensmittel dürfen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre in einem Ausmaß von höchstens 50 % der gesamten Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) veräußert worden sein.

2. Be- und/oder verarbeitete Lebensmittel dürfen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre in einem Ausmaß von höchstens 25 % der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) aus Lebensmitteln veräußert worden sein.

Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Wird der Betrieb eröffnet oder im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworben, liegt während der ersten drei Wirtschaftsjahre der von der Verordnung geforderte dreijährige Beobachtungszeitraum (noch) nicht vor. In derartigen Fällen beste...

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